Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-21
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-21
Wortprotokoll
Bestimmte Berufsgruppen, Unternehmen und Behörden können Grundbuchdaten, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen, elektronisch im sogenannten Abrufverfahren beziehen. Der Bezug kann entweder direkt beim kantonalen Grundbuchsystem oder über das Auskunftsportal Six-Terravis erfolgen, welches natürlich den Vorteil bietet, dass es den Zugriff auf Daten in allen angeschlossenen Kantonen ermöglicht. In beiden Fällen müssen die Datenbezüger mit dem Datenlieferanten eine Vereinbarung abschliessen, wobei insbesondere der Zweck der Datenverwendung zu regeln ist. Zu Kontrollzwecken muss jede Abfrage vom Auskunftssystem automatisch protokolliert werden. Die Abfrageprotokolle sind zwei Jahre aufzubewahren.
Nach der Motion sollen nun die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in Erfahrung bringen können, wer Daten betreffend ihr Grundstück bezogen hat. Zu diesem Zweck ist ihnen unter bestimmten Bedingungen Einsicht in die Abfrageprotokolle zu gewähren.
Beim elektronischen Datenbezug im Abrufverfahren müssen die Bezüger nicht in jedem Einzelfall ihr schutzwürdiges Interesse nachweisen. Man bringt ihnen Vertrauen entgegen und geht davon aus, dass sie die Daten ausschliesslich zu dem Zweck verwenden, der vertraglich vereinbart wurde. Vertrauen ist gut, was jedoch eine Nachprüfung nicht ausschliessen soll. Wie bereits erwähnt, wird deshalb jeder Datenbezug automatisch protokolliert. Zudem müssen die Kantone zumindest stichprobenweise überprüfen, ob die bezogenen Daten zweckentsprechend verwendet wurden. Wenn Missbräuche festgestellt werden, ist den Fehlbaren der Zugriff sofort zu entziehen.
Die Motion verlangt, dass auch den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Einsichtsrecht in diese Protokolle gewährt werden soll. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer hätte dann auch selber die Möglichkeit zu kontrollieren, wer Daten über ihr oder sein Grundstück bezogen hat. Ein solcher Anspruch scheint in der Tat legitim zu sein. Zugleich würden damit die Kantone in ihrer Kontrollaufgabe unterstützt. Bei Verdacht auf missbräuchlichen Datenbezug hat eine Eigentümerin oder ein Eigentümer die Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige. Die geltende Grundbuchverordnung schliesst ein Einsichtsrecht nicht aus, erwähnt es allerdings auch nicht ausdrücklich. Im Interesse einer klaren und einheitlichen Praxis ist eine ausdrückliche Verankerung in der Grundbuchverordnung aus Sicht des Bundesrates sinnvoll.
Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat die Annahme der Motion.