AB 189291
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-21
Wortprotokoll
Es ist richtig, dass der Initiant, Ständerat Abate, diese Problematik in seiner parlamentarischen Initiative nicht angesprochen hat. Es ist aber ebenfalls richtig, dass dieses Anliegen mehrfach in den Vernehmlassungen vorkam. Es ist ebenfalls richtig, dass die Verkürzung dieser zwölfmonatigen Frist seit Jahren von der Lehre und auch aus der Praxis angeregt wird, und zwar x-fach. Neu ist dieses Anliegen keineswegs.
Wir müssen auch Rechenschaft darüber ablegen, dass sich natürlich die Kommunikationsmittel und die Kommunikationsformen seit 1889, sowohl im Binnenverhältnis wie auch international, erheblich geändert haben. Wege werden schneller zurückgelegt; Zeiten im Rechtsverkehr, im Geschäftsverkehr haben sich x-fach verkürzt. Deswegen erachtet es unsere Kommission als richtig, hier jetzt diesen Schritt vorzuschlagen. Dass dadurch Gläubiger und Gläubigerinnen bei ihren Abzahlungs- oder Sanierungsplänen mit Schuldnerinnen und Schuldnern in wesentliche Schwierigkeiten geraten könnten, ist absolut fraglich und kann allenfalls in der Schwesterkommission des Zweitrates noch weiter vertieft werden. Bei uns hat die Verwaltung ausgeführt, dass sogar in grösseren Fällen - das steht im Protokoll der Sitzung vom 13. November 2014 -, bei grösseren Summen, sechs Monate ausreichen sollten, dass aber im schlimmsten Fall nach wie vor die Möglichkeit einer erneuten Betreibung vorhanden wäre. Das ist in der Praxis ja auch so, das kann ich als Anwältin nur bestätigen. Wenn wirklich die Situation eintritt, dass die gleichen Gläubiger gegenüber den gleichen Schuldnern immer wieder Forderungen erheben, kommt es zu gesammelten Betreibungsbegehren. Dann wird wieder einmal betrieben, und dann wird wieder einmal gewartet, und so weiter; das gibt also sowieso Pakete.
Daher beantragt Ihnen unsere Kommission mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Nidegger, vertreten durch Herrn Stamm, und auch den gleichlautenden Antrag des Bundesrates abzulehnen.