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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-21

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-21

Wortprotokoll

Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, die Frist von Artikel 88 Absatz 2 SchKG von zwölf auf sechs Monate zu verkürzen. Der Bundesrat beantragt Ihnen, davon abzusehen. Ebenso, wie es von Herrn Stamm gesagt worden ist, hat die Verkürzung dieser Frist auch aus Sicht des Bundesrates keinen Zusammenhang mit der Vorlage, die Sie hier beraten, und macht vor allem auch keinen Sinn. Es geht hier ja darum, dass eine Person, wenn sie betrieben wird, durch eine entsprechende Erklärung und ohne Kosten einen sogenannten Rechtsvorschlag erheben kann. Damit wird die Betreibung gestoppt. Es ist dann Sache der betreibenden Person, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen, denn nur so kann die Betreibung fortgesetzt werden. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages sind die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden zuständig. Für einen entsprechenden Antrag hat die betreibende Person nach geltendem Recht zwölf Monate Zeit. Wenn diese Frist ungenutzt verstreicht, dann muss eine neue Betreibung eingeleitet werden. Die Kommissionsmehrheit beantragt jetzt, diese Frist von zwölf auf sechs Monate herabzusetzen.

Eine Verkürzung der Frist hätte nach Ansicht des Bundesrates nur sehr geringfügige positive Auswirkungen für die betriebene Person. Zuerst einmal ist festzuhalten, dass damit keinerlei Folgen für den Registerauszug verbunden sind. Die Betreibung ist ja grundsätzlich fünf Jahre lang im Register ersichtlich, und eine Sperrung der Mitteilung gemäss dem soeben gutgeheissenen Artikel 8b SchKG kann ja sofort veranlasst werden. Das heisst mit anderen Worten: Der Antrag hat keinerlei Verbindung zum Anliegen der vorliegenden parlamentarischen Initiative, und auch sonst ist für den Bundesrat nicht ersichtlich, welches die Vorteile dieser Anpassung sein könnten.

Hingegen sieht der Bundesrat erhebliche Nachteile. Wir haben mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung Rücksprache genommen. Diese ist immerhin die grösste Gläubigerin der Schweiz und praktisch an jedem Konkursverfahren in der Schweiz beteiligt. Es kommt dabei häufig zur Situation, dass ein Unternehmen betrieben worden ist und Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Frist von zwölf Monaten, die das geltende Recht vorsieht, gibt dem Schuldner Zeit und Gelegenheit, nach Erhalt des Zahlungsbefehls Abrechnungen und weitere Unterlagen nachzureichen, um allenfalls die Korrektur eines zu hoch berechneten Steuerbetrages zu bewirken.

Häufig ermöglicht die Frist es auch, die Schuld in Raten zu tilgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat so die Möglichkeit, relativ grosszügige Fristen zur Nachreichung von Unterlagen zu gewähren. Würde die Frist auf sechs Monate verkürzt, wäre das in vielen Fällen nicht mehr möglich. Die grosszügige Praxis, die ja vor allem im Interesse der Schuldner ist, müsste weitgehend aufgegeben werden. Das hätte zur Folge, dass rascher Konkurs beantragt und neu eine Betreibung vorgenommen werden müsste, was für den Bund mit einem erheblichen Zusatzaufwand verbunden wäre. Was für die Eidgenössische Steuerverwaltung gilt, gilt natürlich auch für alle anderen Gläubiger: Auch diese wären gezwungen, rascher ein Konkursbegehren zu stellen; das kann ja nicht im Interesse der Schuldner sein.

Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen empfehle, den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen und die Kommissionsminderheit zu unterstützen.