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Merlini Giovanni · Nationalrat · 2015-09-21

Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-21

Wortprotokoll

Bei Artikel 88 Absatz 2 werden wir ebenfalls die Mehrheit unterstützen. Die Abkürzung der Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens gemäss [PAGE 1698] Absatz 1 von einem Jahr auf sechs Monate rechtfertigt sich sowohl aus Rechtssicherheitsgründen als auch aus verfahrensrechtlichen Überlegungen. Wenn die betreibende Person mit der Durchsetzung ihrer Forderung zu lange wartet, bekundet sie ein gewisses Desinteresse gegenüber ihrem vermeintlichen Anspruch. Eine Frist von sechs Monaten erscheint als praktikabel und zumutbar, damit zügig zur Klärung der Rechtslage geschritten werden kann.

Ich bitte Sie demzufolge, die Mehrheit zu unterstützen.

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