Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2015-09-21
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-21
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt Ihnen mit 18 zu 5 Stimmen, bei den Artikeln 8b und 73 der Mehrheit zuzustimmen und damit den Antrag der Minderheit Nidegger, vertreten durch Herrn Stamm, abzulehnen. Dieses Stimmenverhältnis wurde in den Abstimmungen zu den beiden Artikeln in der Kommission festgehalten.
Zu Artikel 8b: Die Frau Bundespräsidentin hat den Mechanismus sehr gut dargestellt. Gestatten Sie, dass ich nur schematisch darauf eingehe. Er wird weitherum als innovativer neuer Rechtsbehelf qualifiziert - kostengünstig, einfach, rasch. Natürlich gibt es auch Kritiker und Kritikerinnen, die haben wir auch gehört. Aber mit Artikel 8b Absatz 1 muss der Schuldner oder die Schuldnerin, die betriebene Person, tätig werden. Sie muss zuerst innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben, das ist auch ein eng definierter Zeitraum. Dann muss die betriebene Person Antrag an das Betreibungsamt stellen, damit die Betreibung nicht öffentlich gemacht wird. Wenn dann aber eine der Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt ist - ich zähle sie jetzt nicht auf, aber sie sind sehr eng definiert und sehr restriktiv, ich nenne diesen Absatz die Guillotine-Klausel -, wenn also eine dieser alternativen Voraussetzungen, das ist wichtig, erfüllt ist, wird die fragliche Betreibung sofort wieder Dritten und somit der Öffentlichkeit bekanntgemacht. Dann gibt es sofort wieder ein volles Einsichtsrecht. Damit ist der Gläubigerschutz und damit eben auch der Publikumsschutz auch gegenüber eventuell oder tendenziell notorischen Schuldnerinnen und Schuldnern voll gewährleistet. Das ist eben gerade ein Riesenvorteil gegenüber einer Lösung à la Gilliéron, die dann sehr schematisch wirken könnte und dann gerade einen ganzen Block an Betreibungen, nämlich jene, die nicht mit Rechtsöffnungsbegehren oder Aberkennungsbegehren belegt sind, in einer gewissen Frist löschen liesse.
Dieser Artikel war zusammen mit Artikel 85a Absatz 1 bereits Gegenstand einer Erwägung des Bundesgerichtes, das möchte ich hier doch deponieren. Das kommt auch nicht immer vor, dass das Bundesgericht sich bereits mit den Gesetzgebungsarbeiten einer Subkommission beziehungsweise mit einer Vernehmlassungsvorlage beschäftigt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 141 III 68 vom 16. Januar 2015 sowohl auf Artikel 8b sowie dann auf die Ergänzung von Artikel 85a SchKG Bezug genommen. Letztere Ergänzung bezeichnete das Bundesgericht sogar als einen "bedeutenden Vorschlag zur Änderung von Artikel 85a SchKG", der im Vernehmlassungsverfahren grossmehrheitlich begrüsst wurde.
Zur zweiten Komponente des Konzeptes der Minderheit, die einerseits eben Artikel 8b streichen und andererseits Artikel 73 in einer reduzierten Form einführen will: Ich nenne hier nur zwei Schwächen des Minderheitsantrages zu Artikel 73. Eine grosse Schwäche ist, dass die Minderheit vergisst, die Kostenfolge zu überbinden. Beim Antrag der Mehrheit wird in Absatz 2 legiferiert, was auch geltendes Recht ist: dass Prozesskosten zerlegt werden können, wenn Beweismittel des Gläubigers nicht vorgelegt wurden. Der zweite Mangel ist die materielle Prüfung, die durch Artikel 73 Absatz 3 mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses vorausgesetzt wird. Der Begriff wird im SchKG in anderen Bestimmungen ganz anders verwendet. Wir sollten uns hüten - darüber waren wir uns eigentlich von Anbeginn einig -, materielle Prüfungen durch die Betreibungsämter einzuführen. Diese gehören ans Gericht. Daher bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen und den Antrag der Minderheit bei beiden Artikeln abzulehnen.