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AB 189310

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-21

Wortprotokoll

Wir kommen in die zweite Phase der Beratung der parlamentarischen Initiative Abate 09.530, zu einem Thema des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, nämlich zur Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle. Diese Initiative ist von Herrn Abate eingereicht worden, als er noch hier bei uns im Nationalrat war, nämlich am 11. Dezember 2009; jetzt ist Herr Abate im Ständerat und Mitglied unserer Schwesterkommission.

Der Auftrag seiner parlamentarischen Initiative lautet - ich erlaube mir, den Text zu zitieren, da nicht nur ein Nichteintretensantrag, sondern auch ein heute eingereichter Rückweisungsantrag vorliegt -: "Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), insbesondere in Artikel 85a, sind die Voraussetzungen für eine rasche Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen, sodass die Interessen der Personen gewahrt werden, die eine Klage auf Aberkennung der Schuld einreichen müssen, weil die Schuld gar nie bestand oder bereits getilgt ist." Es geht also im Wesentlichen um schikanöse oder missbräuchliche Betreibungen und um die Frage, wie Betriebene vor deren negativen Wirkungen geschützt werden können.

Beide Kommissionen für Rechtsfragen haben dieser parlamentarischen Initiative einstimmig Folge gegeben; ich verweise diesbezüglich auf den Bericht unserer Kommission vom 19. Februar 2015. Herr Abate hat also einen parlamentarischen Volltreffer gelandet, was es bei parlamentarischen Initiativen ja nicht so oft gibt.

Ich komme zu den Arbeiten Ihrer Kommission: Ihre Kommission für Rechtsfragen setzte im Februar 2012 eine Subkommission zur Ausarbeitung eines Vorentwurfes ein. 2013 fand dazu eine öffentliche Vernehmlassung statt. Anschliessend wurde der Vorentwurf aufgrund gewisser Kritiken und Anregungen aus der Vernehmlassung überarbeitet und dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 den Gesetzentwurf im Grundsatz und ortet dringenden Handlungsbedarf. Einzig bei Artikel 88 Absatz 2 SchKG stellt der Bundesrat Antrag auf Belassen der zwölfmonatigen Frist für das dort definierte Fortsetzungsverfahren; ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Worum geht es also materiell genau? Ein Eintrag im Betreibungsregister kann gewichtige Nachteile für die betriebene Person mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei einer Auftrags- und/oder Kreditvergabe.

Da in der Schweiz, anders als in den meisten umliegenden Ländern, eine Betreibung eingeleitet werden kann, ohne dass eine Forderung nachzuweisen ist, kommt es in der Praxis nicht selten zu Betreibungen über bestrittene oder nichtbestehende Forderungen und auch über überrissene Forderungen. Weiter gibt es eben die von Herrn Abate speziell auch ins Feld geführten schikanösen Betreibungen, deren Opfer nicht selten Personen werden, die sich öffentlich exponieren.

Ihre Kommission ist mit dem Initianten, Ständerat Abate, der Ansicht, dass die nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Mittel gegen eine ungerechtfertigte Betreibung entweder ungeeignet oder für die betriebene Person sehr aufwendig oder riskant sind. Die Kommission schlägt Ihnen daher Änderungen bei vier Artikeln des SchKG vor, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 5 Stimmen, einzutreten und damit den Nichteintretensantrag der Minderheit Stamm abzulehnen. Zum Rückweisungsantrag werde ich mich äussern, nachdem ich die Begründung gehört habe.