Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-09-21
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-09-21
Wortprotokoll
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat mit einem beträchtlichen Aufwand einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet. Im Zentrum steht dabei die Überlegung, dass jemand, gegen den ein oder zwei Betreibungsverfahren laufen, noch nicht unbedingt ein schlechter Zahler sein muss. Vielmehr ist es denkbar, dass die Betreibungen ungerechtfertigt eingeleitet worden sind. Denken Sie zum Beispiel daran, dass Sie als Mieter oder Mieterin beim Auszug aus einer Wohnung einen Streit über die Abnutzung der Wohnung und die Bezahlung der Renovationskosten haben können. Sie müssen sich hier wehren dürfen. Allerdings besteht für Sie heute das Risiko, dass Sie vom Vermieter für die geltend gemachten Kosten betrieben werden. Wenn Sie dieses Risiko nicht eingehen wollen, dann müssen Sie die Rechnung bezahlen, auch wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Die Erfahrung zeigt, dass viele Leute auch ungerechtfertigte Rechnungen bezahlen, nur um eine Betreibung zu vermeiden.
Mit dem Lösungsvorschlag Ihrer Kommission können Sie nun eine solche Forderung bestreiten, ohne Angst vor den negativen Auswirkungen einer allfälligen Betreibung haben zu müssen. Werden Sie vom Vermieter betrieben, können Sie veranlassen, dass die Betreibung für Dritte nicht ersichtlich ist, sodass Sie keine Nachteile erleiden müssen. Erst, wenn gerichtlich festgestellt ist, dass Sie bezahlen müssen, erscheint die Betreibung im Register. Es wird also vermutet, dass die ersten zwei Betreibungen nichts über Ihre Zahlungsfähigkeit aussagen. Sofern Sie sich allerdings mit zwei weiteren Gläubigern im Streit befinden und von diesen auch noch betrieben werden, gilt diese Vermutung nicht mehr.
Dieser Lösungsvorschlag wird für diejenigen Menschen, die ungerechtfertigt betrieben werden, das bestehende Problem weitgehend beseitigen. Allerdings muss ich festhalten - das wurde auch von verschiedener Seite her kritisiert -, dass damit auch gerechtfertigte Betreibungen unsichtbar gemacht werden können. Der Betreibungsregisterauszug weist bereits heute eine grosse Schwäche auf: Er gibt nämlich nur Auskunft über die Betreibungen von einem bestimmten Betreibungsamt. Bei einem Umzug erhalten Sie deshalb wieder einen sauberen Auszug. Der Entwurf Ihrer Kommission ermöglicht es nun, zusätzliche Betreibungen verschwinden zu lassen. Die Aussagekraft des Registerauszuges wird dadurch natürlich zusätzlich geschwächt.
Ich habe vorhin beim Eintreten erwähnt, dass der Bundesrat eine Alternative skizziert hat. Ich muss das nicht wiederholen, da Sie entschieden haben, auf das Geschäft einzutreten, und die vorliegende Lösung bevorzugen.
Ich beantrage Ihnen, hier auf jeden Fall dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, weil der Bundesrat gegen den Antrag der Kommissionsminderheit grosse Vorbehalte hat. Bereits nach geltendem Recht kann eine Betreibung vom Betreibungsbeamten für nichtig erklärt werden, was allerdings nur sehr selten geschieht. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich die Formulierung "kein schutzwürdiges Interesse" von der Nichtigkeit abgrenzen liesse. Der Antrag ist daher sehr unklar, und es besteht die Gefahr, dass sich damit gar nichts ändern würde.
Wie gesagt: Der Bundesrat hat darauf verzichtet, einen konkreten Antrag zu stellen. Ich habe Ihnen nun die Vor- und Nachteile beider Lösungen aufgezeigt und bitte Sie, hier in diesem Fall jetzt dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.