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Stahl Jürg · Nationalrat · 2015-09-22

Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-22

Wortprotokoll

Am 28. Mai dieses Jahres hat Ihre SGK eine Änderung im Freizügigkeitsgesetz beschlossen: Neu sollen Versicherte in der zweiten Säule, die für den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals die Anlagestrategie selber wählen können, in jedem Fall nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens erhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass zum Zeitpunkt ihres Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung ein Anlageverlust resultiert. Versicherte sollen also das Risiko ihrer freigewählten Anlagestrategie selber tragen. Wichtig ist dabei, dass dies einzig für Lohnbestandteile über dem Anderthalbfachen des oberen Grenzbetrags gilt.

Die Kommission beschloss einstimmig, auf die Revision des Freizügigkeitsgesetzes mit dem Titel "Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person" einzutreten, und sie hat die unveränderte Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 19 gegen 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen.

Die Revision bezweckt, dass Versicherte im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge, die die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgevermögens selber wählen können, auch allfällige Verluste selber tragen müssen. Diese Änderung betrifft ausschliesslich Personen mit einem Jahreslohn von über 126 900 Franken, die den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals bei Vorsorgeeinrichtungen versichern, die im überobligatorischen Teil tätig sind und ihren Versicherten frei wählbare Anlagestrategien anbieten. Bei einem Austritt muss eine solche Vorsorgeeinrichtung in Zukunft nur noch den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt des Austritts mitgeben und nicht mehr, wie bisher, und das ist die entscheidende Änderung, den versprochenen Zins, wobei der Schaden von den verbleibenden Versicherten gedeckt wird. Um trotzdem einen gewissen Schutz für die Versicherten zu wahren, müssen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Zudem müssen sie die Versicherten über die Risiken und Kosten der Anlagestrategie ihrer Wahl umfassend informieren.

Auslöser für diese Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes war die Motion 08.3702, welche ich im Jahre 2008 eingereicht hatte und die sowohl vom Bundesrat als auch von beiden Kammern angenommen wurde. In seiner Antwort vom 12. Dezember 2008, also vor sieben Jahren, schrieb der Bundesrat: "Es ist nicht annehmbar, dass Versicherte, welche eine riskantere Anlagestrategie wählen, im Idealfall beim Austritt von einer überdurchschnittlichen Rendite profitieren, im Fall einer negativen Rendite jedoch nicht vollumfänglich die Konsequenzen tragen, da sie Anspruch auf ihre eingebrachten Leistungen samt Zinsen haben. Der entstandene Verlust muss in solchen Fällen von der Vorsorgeeinrichtung und letztlich von den verbliebenen Versicherten getragen werden."

Mit der nun vorliegenden Anpassung werden also ein Konstruktionsfehler und eine offensichtliche Ungerechtigkeit korrigiert. Die Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und beantragt mit 19 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen Zustimmung. Die einzige Minderheit befindet sich bei Artikel 19a Absatz 2 - wir werden das ja gemeinsam behandeln. Der Minderheitsantrag betrifft einen Zusatz, welcher bei Verheirateten oder Personen in eingetragenen Partnerschaften explizit die Zustimmung der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners verlangt. Dieser Antrag wurde in der Kommission im Grundsatz, aber auch aus Praktikabilitätsgründen mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Ich bitte Sie, dieser Vorlage zuzustimmen.