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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2001-12-13

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

In Artikel 47 wird das Entscheidverfahren festgelegt. Dieser Artikel ist im Zusammenhang mit Artikel 13 zu beurteilen, der die Voraussetzungen für die Rahmenbewilligung festlegt. Wir haben in Artikel 13 mit der Kann-Formulierung festgelegt, dass bei klar vorgegebenen Voraussetzungen ein gewisser politischer Ermessensspielraum für den Entscheid bezüglich der Rahmenbewilligung belassen werden soll.

Gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Entwurfes entscheidet der Bundesrat über das Gesuch sowie über die Einwendungen und Einsprachen. Der Entscheid über die Erteilung der Rahmenbewilligung ist anschliessend der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Beschluss der Bundesversammlung wiederum untersteht dem fakultativen Referendum. Ausgenommen vom fakultativen Referendum sind Beschlüsse betreffend die Rahmenbewilligung für geologische Tiefenlager. Soweit der Entwurf des Bundesrates.

Die Kommission hat diese Frage thematisiert und sich gefragt, ob es richtig sei, dass dem Parlament lediglich die Erteilung der Rahmenbewilligung zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Es sei durchaus denkbar, so wurde argumentiert, dass der Bundesrat aufgrund seiner politischen Beurteilung die Rahmenbewilligung nicht erteilen, das Parlament hingegen aufgrund gegebener Umstände eine andere politische Wertung vornehmen wolle. In diesem Fall müsste der Bundesrat gemäss vorliegendem Entwurf per Motion oder Parlamentarischer Initiative zum Handeln gezwungen werden. Nach Meinung der Kommission ist der Weg über eine Motion oder über eine Parlamentarische Initiative in diesem Fall nicht angemessen. Es sei folgerichtiger und einfacher, wenn der Bundesrat dem Parlament sowohl die Erteilung als auch die Verweigerung einer Rahmenbewilligung zur Genehmigung unterbreiten müsse. Damit werde dem Parlament die Möglichkeit geboten, auch beim politischen Ermessen massgeblich mitzuwirken.

Entsprechend diesen Überlegungen schlägt Ihnen die Kommission in den Absätzen 2 und 3 folgende Änderungen vor: In Absatz 2 wird festgelegt, dass der Bundesrat den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet, und zwar sowohl bei Erteilung als auch bei Nichterteilung der Rahmenbewilligung. In Absatz 3 wird das Verfahren festgelegt, wenn die Meinungen von Bundesrat und Parlament auseinander gehen: Will der Bundesrat die Rahmenbewilligung nicht erteilen, das Parlament hingegen schon, so weist die Bundesversammlung den Bundesrat an, die Rahmenbewilligung mit den allenfalls von ihr beschlossenen Auflagen zu erteilen und ihr den Entscheid erneut zur Genehmigung zu unterbreiten. Absatz 3 des Entwurfs wird dann zu Absatz 4 im Gesetz.

Die Kommission hat sich mit 6 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen für dieses Vorgehen entschieden. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.