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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-23

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-23

Wortprotokoll

Die Motion Tschümperlin will, dass Opfer von Straftaten Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichtes anfechten können, wenn dieses keine Untersuchungshaft gegen die beschuldigte Person anordnet. Diesem Ansinnen stehen verschiedene Argumente entgegen:

1. Die Durchführung eines Strafverfahrens ist Sache des Staates. Es obliegt denn auch der Staatsanwaltschaft als dessen Vertreterin, Beweise zu erheben und Massnahmen zu treffen, um den geordneten Gang des Verfahrens sicherzustellen. Das Opfer und andere Private können sich zwar am Verfahren beteiligen, sie haben aber keine Möglichkeit, die Anordnung von Zwangsmassnahmen zu erwirken.

2. Die Untersuchungshaft dient ausschliesslich öffentlichen Interessen, nämlich der ungestörten Wahrheitsfindung und der Anwesenheit der beschuldigten Person zu Verfahrenszwecken. Auch soweit die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet wird, steht dahinter die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.

3. Auch wenn die Anordnung von Untersuchungshaft wie gesagt öffentlichen Zwecken dient, schützt sie auch die Interessen des Opfers, aber eben nur mittelbar. Diese bloss mittelbaren Auswirkungen rechtfertigen es nicht, dem Opfer Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes einzuräumen, denn die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde setzt stets eine unmittelbare Betroffenheit voraus. Auf dieses Erfordernis zu verzichten wäre einzigartig und auch systemwidrig. Die Praxis des Bundesgerichtes verstärkt aus zwei Gründen mittelbar den Schutz von Opfern: Zum einen räumt sie der Staatsanwaltschaft die Befugnis ein, gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes Beschwerde zu erheben, wenn dieses keine Untersuchungshaft anordnet. Zum anderen hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr für bestimmte Fälle gelockert.

Der Umsetzung der Motion stünden dann schliesslich auch noch praktische Schwierigkeiten entgegen. Sollte nur dasjenige Opfer Beschwerde erheben können, das sich bereits als Partei im Verfahren konstituiert hat, oder sollten es alle bereits bekannten Opfer tun können? Die Interessen der Opfer lassen sich wohl besser mit bestehenden, ausserprozessualen Massnahmen wahren, insbesondere natürlich durch polizeiliche Schutzmassnahmen, als über den Weg einer rechtlich fragwürdigen Änderung des Prozessrechtes.

Das sind die Gründe, aus denen Ihnen der Bundesrat beantragt, diese Motion abzulehnen.