Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-23
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-23
Wortprotokoll
Nach dem geltenden Betreibungsrecht ist das bewegliche vor dem unbeweglichen Vermögen zu pfänden. Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen, können vorab verwertet werden. Die Verwertung ist einzustellen, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der beteiligten Forderungen erreicht. Hingegen enthält das geltende Recht keine Prioritätenordnung, wonach nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vor landwirtschaftlichen Grundstücken zu versteigern wären. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Steigerungsbeamten, die zweckmässige Reihenfolge der Verwertung festzulegen. Für eine Prioritätenordnung besteht nach Auffassung des Bundesrates kein Anlass, da die bestmögliche Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund stehen muss. Auch bei der Zwangsverwertung benötigt der Ersteigerer eine Erwerbsbewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, was in der Regel ja voraussetzt, dass er selbstbewirtschaftender Landwirt ist. Damit bleibt das Grundstück jedenfalls der Landwirtschaft erhalten. Den angesprochenen Bundesgerichtsentscheiden lag eine besonders komplexe Fallkonstellation zugrunde, indem ein gemischt genutztes Grundstück zu versteigern war, das teils in der Wohnzone und teils in der Landwirtschaftszone lag. Da wäre eine Priorisierung der Verwertung ohnehin nur nach einer vorgängigen Parzellierung des Grundstücks möglich gewesen.