Berset Alain · Bundesrat · 2013-09-23
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2013-09-23
Wortprotokoll
Die Kantone erlassen gemäss Artikel 11 des Registerharmonisierungsgesetzes die notwendigen Vorschriften, damit sich die natürlichen Personen innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Umzug bei der Gemeinde melden. Die konkrete Ausgestaltung der Erfüllung der Meldepflicht obliegt einzig den Kantonen und variiert von Kanton zu Kanton. Das Aufführen einer administrativen Wohnungsnummer auf einem Mietvertrag ermöglicht die sichere Wohnungsidentifikation bei der Anmeldung auf dem Einwohneramt einer Gemeinde gemäss zitiertem Artikel. Mit dieser Information wird es möglich, Haushalte auf Basis der Einwohnerregisterangaben zu bilden.
Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt für das Bearbeiten von Daten durch private Personen und durch Bundesorgane. Die Bearbeitung von Daten durch kantonale Organe beruht nicht auf den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Diesbezüglich sind ebenfalls die Kantone zuständig. Für die Umsetzung der Registerharmonisierung und für die laufende Registerführung gemäss Registerharmonisierungsgesetz ist das systematische Kopieren und Aufbewahren der Mietverträge weder vorgesehen noch notwendig.