Schelbert Louis · Nationalrat · 2015-09-24
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2015-09-24
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, wo es um sogenannte Wohnzwecke geht.
Der Artikel führte zu einer längeren Diskussion in der Kommission. Hier geht es um eine Bestimmung, die es den Steuerpflichtigen freistellt, bestimmte Leistungen zu versteuern, obwohl sie von der Steuer ausgenommen sind. Im Gegenzug können Vorsteuern eingefordert werden. In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b wird gesagt, dass dieses Optionieren bei Wohnzwecken ausgeschlossen sei; so weit war sich die Kommission einig. Nun soll der strittige Passus nicht nur gelten, wenn bereits Wohnzwecke erfüllt werden, sondern auch dann, wenn Wohnzwecke erfüllt werden sollen. Das entspricht der geltenden Praxis und ist in dem Sinn nicht, wie Kollege Caroni eben angeführt hat, systemwidrig. Es macht durchaus Sinn. Für Wohnzwecke ist, unbestritten, das Optionieren gesetzlich ausgeschlossen, es können also keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Wenn die Wohnnutzung noch nicht Tatsache, aber absehbar ist, macht es keinen Sinn, zuerst Vorsteuern auszuzahlen, die dann wieder zurückgefordert werden müssen. In diesem Sinne bringt die Erweiterung eine Vereinfachung.
Ich beantrage Ihnen, dem Minderheitsantrag und damit der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Was Absatz 1 angeht, empfehlen wir von der grünen Fraktion, den Minderheitsantrag Müller Philipp abzulehnen. Auch hier geht es um eine Vereinfachung für die Steuerverwaltung. Nach der gestrigen Debatte ist der Rat im Grunde verpflichtet, auch hier einen entsprechenden Beschluss zu fassen.