Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2000-03-08
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-08
Wortprotokoll
Ich werde beide Einzelanträge begründen. Sie zielen beide darauf ab, die rechtlich seit langem umstrittene, sehr wichtige Frage der Zulässigkeit der Parallelimporte auf gesetzlicher Ebene zu regeln. Dies gilt vorab für die heute zu behandelnden Arzneimittel, schliesst aber auch andere Produkte ein.
Meine Argumentation ist in erster Linie wettbewerbs- und ordnungspolitisch begründet. Es ist aber nicht zu verkennen, dass eine parallele Verankerung im Patentgesetz sinnvoll sein könnte. Meine These ist: Parallelimporte sind volkswirtschaftlich erwünscht und wettbewerbspolitisch geboten. Ich will dies mit zwei Anträgen unterstreichen.
Nun zur Begründung: Der Antrag, einen neuen Absatz 4 zu schaffen, betrifft den Medizinalsektor. Er geht von der unbestreitbaren Tatsache aus, dass bei der Pharmaindustrie angesichts des schnellen technologischen Wandels und der Globalisierung der Wirtschaft hohe Forschungs- und Entwicklungskosten anfallen. Diese sollen denn auch durch eine temporäre, insbesondere patentrechtliche Vorzugsstellung abgegolten werden. Indessen darf die Monopolposition aus volkswirtschaftlichen und ordnungspolitischen Überlegungen nicht dazu missbraucht werden, dem Inhaber quasi überschiessende Rechte zu verleihen, auch eine Kontrolle der Vertriebspolitik und eine künstliche Preisdifferenzierung vorzunehmen. Denn darunter leiden volkswirtschaftlich nicht nur die Preise für die Konsumenten bzw. Patienten und damit der Kostenaufwand im Gesundheitswesen schlechthin, sondern auch der grenzüberschreitende Freihandel. Rechtlich beeinträchtigt ein Verbot von Parallelimporten das verfassungsmässige Recht der Handels- und Gewerbefreiheit, das den internationalen Geschäftsverkehr mit umfasst.
Die gegen das Postulat der Zulässigkeit von Parallelimporten bereits vorgetragenen Gegenargumente überzeugen nicht. So erscheint namentlich die These einer Gefährdung des Forschungsplatzes Schweiz wenig plausibel. Denn die Öffnung der Märkte durch Parallelimporte betrifft in erster Linie ausländische Hersteller und ermöglicht Schweizer Händlern den Bezug aus Ländern mit tiefen Preisen.
Der Anteil ausländischer Produkte auf dem Schweizer Pharmamarkt beträgt denn auch je nach Produktekategorie zirka 70 bis 100 Prozent. In diesem Zusammenhang ist auch auf die aussergewöhnlichen Exportüberschüsse der Schweizer Pharmaindustrie hinzuweisen. Sie ist folglich von Parallelimporten auf dem Schweizer Markt vor allem dann betroffen, wenn ins Ausland exportierte Erzeugnisse zufolge einer grossen nationalen Preisdifferenzierung trotz einer Doppelmarge der Händler wieder in unser Land gelangen - eine Unternehmenspolitik, die weder wettbewerbs- noch konsumentenschutzpolitisch eine patentrechtliche Absicherung verdient. Auch das immer wieder gerügte Rosinenpicken ist ordnungspolitisch durchaus wettbewerbskonform und entspricht bei anderen Warengattungen der gängigen Handelspraxis.
Mein Antrag auf Schaffung eines neuen Absatzes 4 nimmt explizit Rücksicht auf die Besonderheiten des Heilmittelmarktes. Damit eng im Zusammenhang steht der vom Bundesrat mit guten Gründen entworfene Absatz 2 von Artikel 14, der unter qualifizierten, patientenschutzorientierten Voraussetzungen ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für parallel importierte Arzneimittel vorsieht. Diese Bestimmung muss unbedingt im Gesetz verbleiben. Wer hier für Streichung votiert, entlarvt sich trotz vieler liberaler Lippenbekenntnisse als Gegner eines freien Wettbewerbs und Aussenhandels.
Mein Antrag geht aber über Absatz 2 hinaus. Er postuliert die grundsätzliche Zulässigkeit von Parallelimporten im Heilmittelsektor, bindet diese aber an besondere marktspezifische Voraussetzungen. Einerseits müssen die auch in Absatz 2 aufgelisteten Zulassungsbedingungen erfüllt sein. Anderseits wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auf ausländischen Märkten oft vom Staat subventionierte Preise herrschen - nicht regulierte Preise, sondern eben subventionierte. Sie sollen nicht auf wettbewerbsverzerrende Weise in die Schweiz importiert oder reimportiert werden.
Mein zweiter Antrag plädiert für eine grundsätzliche Zulässigkeit von Parallelimporten durch eine Änderung respektive eine Klarstellung von Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes. Er geht auf zwei Beweggründe zurück: Zum einen ist nicht einzusehen, warum diese nur für Arzneimittel, nicht aber für normale Konsumgüter zugelassen werden sollen. Zum anderen will er die für den Heilmittelmarkt geschaffene Rechtslage verstärken respektive verdeutlichen. Artikel 14 Absatz 3 des Entwurfes des Heilmittelgesetzes lässt für Parallelimporte das bekannte Spannungsverhältnis zwischen Immaterialgüterrecht und Kartellrecht weiter bestehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Geltungsbereichsnorm von Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes zum gleichen Thema.
Zwar hat das Bundesgericht für das Markenrecht - Urteil Chanel - oder das Urheberrecht - ich denke an das Urteil Nintendo - für sich internationale Erschöpfung und damit eine Untersagung von Parallelimportverboten ausgesprochen. Zu einem anderen Ergebnis gelangte es aber beim Patentrecht im Fall Kodak. Ein gründliches Studium des Urteiltextes zeigt, dass die zur Differenzierung angeführten Gründe weder ordnungspolitisch noch immaterial- und kartellrechtlich zu überzeugen vermögen.
Daher haben wir hier jetzt die Chance, im Sinne einer Einheit der Materie das gespannte Verhältnis zwischen geistigem Eigentum und Wettbewerbsrecht grundsätzlich und auf gesetzlicher Ebene zu regeln.
Aus all diesen Erwägungen ersuche ich Sie, meine Anträge im Dienste übergeordneter volkswirtschaftlicher respektive ordnungspolitischer Interessen und mit Blick auf die Rechtssicherheit zu unterstützen.