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Weibel Thomas · Nationalrat · 2015-09-16

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-09-16

Wortprotokoll

Mit dem Waldgesetz wird der verfassungsmässige Auftrag, die "Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen" des Waldes zu stärken, umgesetzt. Der Bundesrat will nun das Waldgesetz ergänzen. Er hat dazu vier Ziele formuliert: Er will den Wald vor Schadorganismen schützen; er will den Wald für den Klimawandel fit machen; er will die Holznutzung fördern; und er will die Leistungsfähigkeit der Waldwirtschaft stärken.

Das Waldgesetz hat sich im Grundsatz bewährt. Aber selbstverständlich sind punktuelle Anpassungen notwendig und sinnvoll, und sie werden auch nicht bestritten. Richtschnur für diese Anpassungen sind die Zielsetzungen der Waldpolitik 2020, die vom Bundesrat im Jahr 2011 genehmigt worden sind. Worum geht es konkret? Waldschäden sollen auch ausserhalb des Schutzwaldes verhütet und [PAGE 1579] behoben werden können, mit Unterstützung des Bundes. Neu soll der Bund auch ausserhalb des Schutzwaldes Massnahmen ergreifen und unterstützen können. Dadurch sollen Schäden durch Schadorganismen und Naturereignisse verhütet und behoben werden. Unter dem Titel "Anpassung an den Klimawandel" soll eine gezielte Jungwaldpflege oder die Förderung der Verjüngung die Bestände für die erwarteten Klimaänderungen fit machen. Mit der vorliegenden Anpassung des Waldgesetzes ist vorgesehen, dass Bund und Kantone entsprechende Massnahmen finanziell unterstützen können. Auf Bundesebene ergibt sich daraus ein Mehrbedarf von jährlich 20 Millionen Franken, die Hälfte davon für den Schutzwald.

Durch die Holzförderung soll auch die Holznutzung zusätzlich gestärkt werden. Im Schweizer Wald wird - es wurde bereits angesprochen - seit Jahrzehnten weniger Holz genutzt, als nachwächst; heute sind es etwa drei Viertel des Zuwachses. Eine stärkere Nutzung ist absolut erwünscht, da Holz insbesondere als Baustoff hervorragende Eigenschaften aufweist, seine Verwendung CO2 speichert und gleichzeitig energieintensive Baumaterialien wie Stahl oder Beton ersetzen kann. Als Rohstoff für die Wärme- und Stromproduktion ist Holz im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen CO2-neutral.

Die Kommission ist bei der Förderung grosszügiger als der Bundesrat und beantragt verschiedene Unterstützungsmassnahmen für die Verwendung von Schweizer Holz und für die Walderschliessung. Der Ständerat hat zudem die Initiative des Kantons Bern, "Bau von Energieanlagen im Wald erleichtern", in diese Vorlage eingebaut.

Erlauben Sie mir eine Einschätzung dieser Massnahmen aus grünliberaler Sicht. Die wichtigen Themen Klimawandel und Schadorganismen müssen differenziert angegangen werden. Deshalb muss entsprechend sorgfältig vorgegangen werden; die detaillierte Begründung werde ich dann bei den Artikeln 26 und 27 nachreichen. Neben der vom Bundesrat angestrebten Ergänzung sind in der Beratung der Vorlage durch die Kommission weitere Begehrlichkeiten und Partikularinteressen eingebracht worden. Diese sollten aber aus wirtschaftlichen wie auch aus ökologischen Gründen ausgeklammert bleiben. Die Förderung der Holznutzung soll aus unserer Sicht angebotsseitig gestärkt werden und nicht auf der Absatzseite. Auf den Erlass von Regelungen, welche nicht WTO-konform sind, ist klar zu verzichten. Auch auf Beiträge für die Leistung des Waldes beim Klimaschutz ist zu verzichten: Solche Beiträge wären verkappte Subventionen für blossen Waldbesitz. Der Wald nützt dem Klimaschutz auch ohne abgeltungswürdige besondere Leistung der Waldeigentümer. Um, wie es formuliert ist, bei der Bewirtschaftung des Waldes auf eine Optimierung seiner Leistung zum Klimaschutz hinzuwirken, müssen die Holzvorräte im Wald erhöht werden. Genau dies soll aber via Förderung der Holznutzung verhindert werden. Das ist weder logisch noch konsequent. Andererseits kann durch die Nutzung und Verwendung von Holz CO2 ausserhalb des Waldes gebunden werden, was in dieser Vorlage bereits mit Artikel 34 unterstützt wird.

Es geht auch um die Finanzierung der Erschliessungsanlagen im Wald ausserhalb des Schutzwaldes durch den Bund. Bisher gilt die Regelung: Für den Schutzwald sind Bund und Kantone im Sinne einer Verbundaufgabe zusammen zuständig, ausserhalb des Schutzwaldes sind es die Kantone allein. Diese Regelung war Bestandteil des neuen Finanzausgleichs. Wenn wir das jetzt im Waldgesetz ändern, dann unterlaufen wir den Konsens zur Entflechtung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen, wie er eben mit dem NFA festgesetzt worden ist.

Eintreten auf die Vorlage ist unbestritten, aber wie ich ausgeführt habe, sind aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht Korrekturen notwendig.