Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2002-03-04
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2002-03-04
Wortprotokoll
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) führt den Auftrag aus, welcher im Umweltschutzgesetz verankert ist. Im Umweltschutzgesetz sind Vorschriften über die elektromagnetische Strahlung enthalten. Es geht, wie richtig gesagt wurde, einerseits um Immissionsgrenzwerte, andererseits um die Vorsorgewerte.
In der Diskussion haben einige von Ihnen ihre Mühe mit dem Prinzip dieser Vorsorgewerte bekundet. Die Vorsorgewerte sind aber auch im Umweltschutzgesetz enthalten, und es ist unsere Aufgabe, diese gesetzgeberische Vorgabe umzusetzen. Die Vorsorgewerte bedeuten, dass man dort, wo eine mögliche Gefahr besteht - sie muss nicht erwiesen sein -, legiferieren muss, und zwar im Zweifelsfall für die Gesundheit - dies immer im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen. Das ist im Gesetz so festgehalten, und wir müssen dies in der Verordnung umsetzen.
Dabei geht es - ich will das auch betonen - nicht nur um den Mobilfunk und um die entsprechenden Antennen. Die Verordnung hat, wenn es um den Elektrosmog geht, auch die Aufgabe, elektrische Freileitungen, den Rundfunk, Trafo-Stationen usw. zu erfassen. Das heisst, dass mit generell abstrakten Formulierungen eine Lösung gefunden werden muss, eine Lösung, die für all diese Verbreitungsmöglichkeiten von nichtionisierenden Strahlen gilt.
Die Verordnung ist seit dem 1. Februar 2000 in Kraft. Ihre Anwendung hat Schwierigkeiten verursacht. Sowohl die Gemeinden als auch die Kantone haben Schwierigkeiten [PAGE 12] gehabt. Daraufhin hat das Buwal Vollzugshilfe geleistet. Wir haben ein Blatt zur Vollzugshilfe in die Vernehmlassung geschickt. Zwischen September und Dezember des letzten Jahres haben bilaterale Gesprächsrunden stattgefunden, um eine Einigung zu erzielen. Nun sind aber in diesen Gesprächsrunden einige Differenzen nicht bereinigt worden.
Einige Fragen sind noch nicht geklärt: Ist die Mobilfunkstrahlung von Antennen verschiedener Betreiber gemeinsam oder separat zu beurteilen? Darf jeder Netzbetreiber den Anlagegrenzwert für sich alleine ausschöpfen? Bis zu welchem gegenseitigen Abstand sind Mobilfunkantennen bei der NIS-Beurteilung einzubeziehen? Wie soll die Mobilfunkstrahlung berechnet bzw. prognostiziert werden? Wie ist das Bewilligungsverfahren für neue Anlagen zu gestalten? Sind für die Erhöhung der Sendeleistung eine Neubeurteilung und eine neue Bewilligung erforderlich? Ist für die nachträgliche Änderung der Senderichtung - wenn die Antennen neu ausgerichtet werden - eine Neubeurteilung oder eine neue Bewilligung erforderlich? Bei welchen Anlagen muss eine NIS-Messung durchgeführt werden? Das hat sich bei den bilateralen Gesprächen im letzten Herbst gezeigt.
Wir müssen hier zu einem Schluss kommen. Es wurde gesagt, das sei Chefsache. Die Rechtssicherheit sei auch ein Kriterium; das ist richtig. Ich möchte aber vorausschicken, dass die Verordnung weder ausser Kraft gesetzt noch verschärft wird. Die Vorgabe vom 1. Februar 2000, die der Bundesrat gemacht hat, gilt. Sie darf nicht durch die Anwendungsmethodologie still ausser Kraft gesetzt werden; sie darf auch nicht verschärft werden - beides nicht.
Ich muss betonen: Neben dem Zielkonflikt, der auch in dieser Debatte zum Ausdruck gekommen ist, also dem Zielkonflikt zwischen wirtschaftlichen Interessen, Interesse an Mobilität - auch vertreten durch die Benutzer von Handys - und der Gesundheit und dem Landschaftsschutz, gibt es auch die Schwierigkeit konkurrierender Netze. Es war immerhin der Gesetzgeber, der im Fernmeldegesetz festhielt, dass die Konkurrenten auch verschiedene Netze betreiben sollen. Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass diese Konkurrenz die Kosten dieser Netze verbilligen würde. Hier muss ich sagen, dass die Konzessionsbehörde, das heisst die Comcom, entsprechende Auflagen machen kann, und sie tut das auch. Es ist aber nicht so, dass es eine gesundheitsfördernde Massnahme wäre, wenn einfach nur noch ein einziges Netz da wäre, auf dem telefoniert werden könnte. Denn es ist bezüglich der Verstrahlung nicht von Interesse, wie viele Betreiber es gibt, sondern es ist von Interesse, wie viele Gespräche geführt werden.
Die Anzahl der Gespräche bestimmt dann auch die Verstrahlung. Nun ist die Comcom nicht so stur und sagt: Jeder einzelne Betreiber muss zu 100 Prozent sein eigenes Netz haben. Die Comcom hat Mitte Februar ihre Ansichten über eine gemeinsame Nutzung der Netze veröffentlicht. Auch dort ist der Schutz vor Strahlung das Kriterium und nicht, dass diese Ideologie der konkurrierenden Netze partout eingehalten werden muss.
Ich habe gesagt, dass es noch einige offene Fragen gibt. Ich muss aber anfügen, dass Sie nicht einfach sagen können: Hier sind noch offene Fragen, und dies ist ein Beweis der Unfähigkeit der Ämter, die dieses Mediationsverfahren gemacht haben. Diejenigen, die an diesem "runden Tisch" teilgenommen haben, haben durch ihre unversöhnliche Haltung natürlich auch dazu beigetragen, dass gewisse Fragen noch offen sind. Sie müssen aber - und sollen - rasch geklärt werden. Sie müssen so rasch geklärt werden - die entsprechenden Vorgaben habe ich gemacht -, dass ich als Vorsteher des Departementes entscheiden kann, wenn immer noch Uneinigkeit zwischen den Ämtern besteht, und dass diese ganze Regelung am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten kann. Das ist die Vorgabe. Allenfalls muss auch ich noch Gespräche führen. Ende dieses Monates muss ich die Resultate der Ämter haben. Wenn es dann noch offene Fragen gibt, sehe ich vielleicht noch diejenigen, die hier ihre Interessen offen gelegt haben. Mit Ihnen kann ich dann noch sprechen. Am 1. Juli 2002 muss aber diese Regelung in Kraft sein.