Vogler Karl · Nationalrat · 2015-11-30
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2015-11-30
Wortprotokoll
Wir haben - es wurde gesagt - in dieser Vorlage zwei inhaltliche Differenzen zum Ständerat. Namens der CVP-Fraktion beantrage ich Ihnen, dem Ständerat und damit der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, und zwar bei beiden Differenzen. Damit entfallen dann automatisch auch die redaktionellen Anpassungen in verschiedenen Artikeln. Der Effizienz halber spreche ich nachfolgend zu beiden Differenzen.
Zuerst zu Artikel 2 Litera b: Es geht hier - es wurde gesagt - um den Begriff der nahestehenden Personen bzw. der nahestehenden beteiligten Personen. Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen. Unsere Fraktion hat im Rahmen der ersten Beratung noch die heutige Minderheit unterstützt. Das tat sie im Wesentlichen aus der Überlegung, dass es quasi keine Sippenhaftung geben dürfe. Zwischenzeitlich ist klargeworden und wurde es auch vom Bundesrat so festgestellt, dass eine Sperrung nicht bzw. nie alleine aufgrund einer familiären Bande angeordnet wird, sondern dass dafür ein materieller Verstoss vorliegen muss.
Auch ist es richtig, dass die Begrifflichkeit gemäss Ständerat und Kommissionsmehrheit kohärent ist mit der Verwendung in der Geldwäschereigesetzgebung und der entsprechenden internationalen Verwendung. Mit der Fassung der Minderheit wäre das nicht der Fall.
Schliesslich könnte die Formulierung gemäss Minderheit auch zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Personen etwa, die Vermögenswerte gekauft und nicht nur gehalten haben, könnten nicht belangt werden. Auch wäre es beweismässig ausserordentlich schwierig, Personen zu benennen, die erkennbar Hilfe geleistet haben.
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie namens unserer Fraktion, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ich komme zur zweiten inhaltlichen Differenz. Sie betrifft Artikel 14 Absatz 3, die Frage der Verjährung bei der Einziehung von Vermögenswerten. Aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen hat die Mehrheit des Nationalrates - auch unsere Fraktion - im Rahmen der Erstberatung einer Verjährung zugestimmt. Ich bin froh, dass diese Diskussion trotz anschliessender Medienschelte geführt wurde, denn die Verjährung ist wesentlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Verfahren. Andererseits darf die Verjährung bei entsprechender Anrufung nicht dazu führen, dass deswegen das Ziel eines Gesetzes letztendlich nicht erreichbar wäre oder ernsthaft gefährdet würde. Diese Gefahr besteht vorliegend tatsächlich, dauern doch die entsprechenden Verfahren in der Regel ausserordentlich lange. Das zeigt die Vergangenheit; ich erinnere beispielsweise an den Fall Duvalier.
Auch wenn sie rechtsstaatlich nicht über jeden Zweifel erhaben ist, so unterstützt unsere Fraktion die Fassung gemäss Ständerat und Kommissionsmehrheit, um eben die Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht zu gefährden. Festzustellen gilt es auch, dass eine strafrechtliche Verjährungsfrist ohnehin falsch wäre. Wenn schon, müsste vorliegend eine solche verwaltungsrechtlicher Art stipuliert werden.
Zusammengefasst ersuche ich Sie, bei den beiden Differenzen, das heisst bei Artikel 2 Litera b und Artikel 14 Absatz 3, der Fassung der Kommissionsmehrheit und damit auch dem einstimmigen Ständerat zu folgen.