Hardegger Thomas · Nationalrat · 2015-12-01
Hardegger Thomas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-12-01
Wortprotokoll
Urteilt ein Vertrauensarzt darüber, ob eine Krankenkasse sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen muss oder nicht, dann handelt er als Vertragspartner der Krankenkasse. Er wird von der Krankenkasse für seine Arbeit bezahlt. Dafür hat er einen Vertrag unterschrieben, der jederzeit kündbar ist. Die Krankenkasse kann die Abklärung des Vertrauensarztes als Entscheidungsgrundlage verwenden, wenn sie denn will, und die Kostenbeteiligung sprechen oder ablehnen. Im Streitfall hat sie auch Anwälte zur Verfügung, die den Anspruch der Patientin oder des Patienten bekämpfen.
Auf der anderen Seite steht der Kranke, der sich dem Urteil des Vertrauensarztes ausgeliefert sieht. Sein Vertrauensarzt wäre der diagnostizierende und behandelnde Arzt. Dieser ist aber Arzt und nicht Anwalt des Patienten, und sein Anspruch auf die Bezahlung seiner Rechnung ist auf jeden Fall berechtigt, unabhängig davon, ob diese nun von der Kasse oder vom Patienten beglichen wird.
Dieses Ungleichgewicht entsteht aus der strukturellen Abhängigkeit des Vertrauensarztes vom Versicherer. Wir können nicht nachweisen, dass der Vertrauensarzt unter Druck seiner Kasse anders urteilt; zumindest auf dem Papier ist seine Unabhängigkeit festgelegt. Aber die Kasse muss die Empfehlung des Vertrauensarztes nicht übernehmen, und das kündbare Vertragsverhältnis schafft eine bedingte Abhängigkeit. Dies schafft einen Druck, auch wenn der Vertrauensarzt das in Abrede stellt. Er ist Parteienvertreter, nämlich derjenige der Kasse.
Konsequenterweise sollten darum die Vertrauensärzte von unabhängiger Stelle angestellt und bezahlt werden. Dieser Vorschlag war aber bisher im Nationalrat nicht mehrheitsfähig. Meine parlamentarische Initiative schlägt deshalb eine [PAGE 1973] mildere Variante vor, um das Ungleichgewicht zuungunsten der Patientinnen und Patienten etwas abzumildern.
Die Verbände, die die Interessen der Patientinnen und Patienten vertreten, sollten bei der Bestellung der Vertrauensärzte ein Mitspracherecht erhalten und bei Zweifeln am Urteil des Vertrauensarztes eine Zweitmeinung einfordern können. Es gibt ja tatsächlich regelmässig und berechtigterweise Abgrenzungsfragen, etwa, ob eine Behandlung im Ausland unabwendbar war oder ob eine Rückführung für die Behandlung zumutbar gewesen wäre. Wichtig wären hier einheitliche Kostenbeteiligungen. Entscheidend sollte nicht sein, wie unabhängig der Vertrauensarzt einer Kasse urteilt. Zufällige Zu- oder Absagen treten etwa bei Spitex-Leistungen, Kinderphysiotherapie, Brustwiederaufbau nach einer Krebsbehandlung oder Bauchstraffungen nach starker Gewichtsabnahme auf.
Die Gesetzesanpassung verbessert nicht nur die Rechtsstellung der Patientenvertretungen, sie würde auch dazu führen, dass Patientinnen und Patienten abschlägige Antworten eher akzeptieren könnten. Müssen sie den Rechtsweg beschreiten, wird das für die Betroffenen teuer. Die Krankenkassen hingegen kümmern die Kosten des Rechtswegs wenig; die Prämienzahler kommen ja für die Kosten der Kassenanwälte auf.
Die Bezeichnung "Vertrauensarzt" stimmt. Er geniesst das Vertrauen des Versicherers, oder dann hat er zu gehen. Was fehlt, ist ein Verhältnis, das auch für die Versicherten Vertrauen schafft. Die Stärkung der Rechte der Patientinnen und Patienten gegenüber den Kassen hat es hier im Rat schwer. Nur schon, dass ein Kassenverbandspräsident die Kommission vertritt, ist dafür Beweis genug.
Im Interesse der Patientinnen und Patienten bitte ich Sie, meine parlamentarische Initiative zu unterstützen.