Teuscher Franziska · Nationalrat · 2002-03-06
Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2002-03-06
Wortprotokoll
Bei diesem Vorstoss handelt es sich um ein juristisches Spezialwerkzeug, nämlich um ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Im Alltag ist eine solche spezielle Zange nicht überflüssig, auch wenn sie nur in sehr präzisen Fällen zur Anwendung kommt. Aber gerade dann ist es wichtig, dass wir die richtige Nummer haben und nicht eine Nummer zu gross oder ein Nummer zu klein.
Bundesrätin Ruth Metzler hat anlässlich der Feierlichkeiten zum 50. Jahrestag der Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention von einer Erfolgsgeschichte der EMRK gesprochen und deren Bedeutung für die europäische Rechtsprechung betont. Seit dem 4. November 2000 liegt das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention zur Unterzeichnung auf. Dieses Protokoll beinhaltet ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Genau 50 Jahre nach Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention stellt das zwölfte Zusatzprotokoll eine sinnvolle und wichtige Ergänzung der EMRK dar. So wird im zwölften Zusatzprotokoll eine sinnvolle und wichtige Ergänzung gefordert, nämlich die Teilhabe an allen gesetzlichen Rechten ohne Diskriminierung aus irgendeinem Grund, also keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder einer sonstigen Anschauung. Niemand darf durch eine öffentliche Behörde aus den obigen Gründen diskriminiert werden.
Das Zusatzprotokoll stellt eine Erweiterung des Rechtsschutzes gegenüber den bisherigen Garantien der EMRK dar. So bezieht sich die Garantie der Rechte aus Artikel 14 der EMRK ausschliesslich auf solche, die sich aus der Konvention selber ergeben. Ein allgemeiner Grundsatz der Nichtdiskriminierung existierte in der EMRK bisher nicht. Das zwölfte Zusatzprotokoll bezieht dagegen alle Rechte ein, die sich aus der staatlichen Ordnung ergeben.
Ich freue mich, dass der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Motion die Bedeutung des Zusatzprotokolles für die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau erwähnt und auch explizit unterstreicht. Der Bund will aber aufgrund einer Gesamtprüfung aller internationalen Rechtsinstrumente zusammen mit den Gemeinden bis Ende 2002 überprüfen, ob er das Zusatzprotokoll unterzeichnen und ratifizieren will. Ich nehme an, dass seit der Beantwortung meines Vorstosses vor gut einem Jahr hier die Abklärungen schon weit fortgeschritten sind. Vielleicht kann uns Bundesrat Deiss nachher dazu noch etwas Neues berichten.
[PAGE 75] Was würde dieses Protokoll der Schweiz speziell im Bereich der Gleichstellung bringen? In der Bundesverfassung und im Gleichstellungsgesetz ist die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann und explizit gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit erwähnt. Das neue Zusatzprotokoll würde nichts bringen, das mit der schweizerischen Rechtsprechung unvereinbar wäre, sondern es wäre ein neues, zusätzliches Werkzeug für die Überprüfung der verfassungsmässig garantierten Lohngleichheit.
Einige Bemerkungen zu den Einwänden des Bundesrates: Er schreibt, dass die Anwendung des Zusatzprotokolles auf das Verhältnis zwischen Privaten unklar sei. Gerade aber im Bereich von Lohndiskriminierungen von Frauen ist dies die relevante Frage. Damit auch Frauen in der Privatwirtschaft den verfassungsmässig garantierten gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit erhalten, muss das Diskriminierungsverbot auch im privaten Arbeits- und Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber gelten. Gerade hier wäre eine Überprüfung durch Strassburg sehr sinnvoll.
Frau Nabholz hatte gleichzeitig mit mir auch ein Postulat eingereicht, welches die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls Nr. 12 der EMRK verlangte. Sie betonte damals in ihrer Begründung die Bedeutung dieses Zusatzprotokolls im Bereich des Rechtsextremismus. Dieses Postulat haben wir bereits überwiesen.
Ich bin der Meinung, dass die Unterzeichnung und anschliessende Ratifizierung des Zusatzprotokolls wichtig wäre, um im Bereich der tatsächlichen Gleichstellung vorwärts zu machen. Das Zusatzprotokoll Nr. 12 ist ein wichtiges Instrument in diesem Bereich, aber auch in allen anderen Bereichen, die ich bereits zu Beginn erwähnt habe, nämlich bezüglich Hautfarbe, Sprache oder Zugehörigkeit zu nationalen Minderheiten.
Ich bin bereit, meine Motion in ein Postulat umzuwandeln, und bitte Sie, dieses zu überweisen.