Bischofberger Ivo · Ständerat · 2015-12-03
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2015-12-03
Wortprotokoll
Ich werde mich zunächst zur Motion Müller Leo 12.3047 äussern und nachher zu den Standesinitiativen.
Die UREK-SR hat die am 29. Februar 2012 von Nationalrat Leo Müller eingereichte Motion an ihrer Sitzung vom 26./27. Oktober 2015 beraten, den entsprechenden Bericht haben Sie erhalten. Das Begehren beschränkt sich auf den Gewässerschutzraum und beauftragt den Bundesrat, die Gewässerschutzgesetzgebung so zu ändern, dass die minimale Breite des Gewässerraumes unterschritten werden kann, damit das Interesse des Schutzes der landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie andere Interessen besser berücksichtigt werden können. Zudem sind die Zonenzuordnung der Grundstücke, die Ausscheidung der Fruchtfolgeflächen und die Eigentumsrechte der Grundeigentümer besser zu berücksichtigen.
Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2012 die Ablehnung der Motion, dies vor allem mit der Begründung, dass das Parlament im Dezember 2009 eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes gutgeheissen habe. Diese Gesetzesänderung wurde aufgrund der parlamentarischen Initiative 07.492, "Schutz und Nutzung der Gewässer", als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser", also zur Renaturierungs-Initiative (07.062), erarbeitet. Dieser Gegenvorschlag wurde in der politischen Würdigung als Kompromiss zu den viel weiter gehenden Forderungen der Volksinitiative gesehen. So wurde die Initiative am 12. Januar 2010 denn auch zurückgezogen. Die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2011, die Gewässerschutzverordnung am 1. Juni 2011 in Kraft. Die Motion Müller Leo fordert nun eine erneute Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, dadurch würde der im Jahr 2009 erarbeitete politische Kompromiss wieder unterlaufen. Entsprechend beantragt der Bundesrat die Ablehnung der vorliegenden Motion.
Der Nationalrat hat die Motion aber am 26. September 2013 mit 104 zu 82 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.
Unsere Kommission beschäftigt sich nun schon seit längerer Zeit immer wieder mit der erwähnten Problematik. In der aktuell gemachten Auslegeordnung stellten wir Folgendes fest:
1. Die Merkblätter zur Umsetzung der Bestimmungen über die Gewässerräume wurden unter der Federführung der Kantone, d. h. der BPUK, erarbeitet. Ein Teil der darin enthaltenen Elemente ist mittlerweile, nach den beiden Bundesgerichtsentscheiden BGE 140 II 428 und BGE 140 II 437, in den ersten Teil der am 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Revision der Gewässerschutzverordnung aufgenommen worden; der zweite Teil der Revision sollte dann im Sommer 2016 vorliegen.
2. Die Kommission hält fest, dass das Parlament zu diesem Thema bereits zwei Motionen angenommen hat, nämlich die Motion der UREK-NR 12.3334, "Vollzug der Revitalisierung der Gewässer", die verlangt, dass für den Verlust der Fruchtfolgeflächen effektiver Ersatz geleistet wird, sowie die Motion der UREK-NR 15.3001, "Schaffung von Handlungsspielraum in der Gewässerschutzverordnung", die verlangt, dass den Kantonen für die Festlegung der Gewässerräume der grösstmögliche Handlungsspielraum gewährt wird.
Diese thematische Auslegeordnung bildete mit Blick auf die geforderte Umsetzung die Basis zur Beurteilung der vorliegenden Motion Müller Leo. So ist es denn auch nicht weiter erstaunlich, dass die Entscheidung äusserst knapp ausfiel: Die Kommission beantragt mit 6 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung mit Stichentscheid des Präsidenten, die Motion anzunehmen. Eine starke Minderheit, angeführt von Robert Cramer, beantragt, die Motion abzulehnen.
Die Kommissionsmehrheit ist der Überzeugung, dass das Hauptproblem einzig und allein beim Vollzug des Gesetzes liegt, nicht bei den Bestimmungen an sich. Ebenso ist es für die Mehrheit klar, dass die genannten Vorstösse in die richtige Richtung gehen, dass aber der Druck auf eine möglichst flexible Umsetzung aufrechterhalten werden muss, im Extremfall sogar über eine Gesetzesrevision; dies vor allem im Bestreben, den verschiedenen Situationen und Interessen auf bestmögliche Weise Rechnung zu tragen und Agrar- sowie Bauland möglichst zu schonen. Der Tatbeweis wird entscheidend sein. Ein solcher zeichnet sich ab, das sehen wir, wenn wir im jüngsten, uns eben erst zugestellten Schreiben der BPUK vom 24. November 2015 Abschnitt 4 zur Kenntnis nehmen, wo ausgeführt wird, dass das Bafu daran sei, eine Vorlage auszuarbeiten und mit den Kantonen abzustimmen. Diese soll so rasch als möglich in Kraft gesetzt werden. In der Vernehmlassung werden alle Kreise Gelegenheit erhalten, sich zu den neuen Bestimmungen zu äussern. Über die zeitliche Abfolge und das Zeitfenster wird sich Frau Bundesrätin Leuthard sicher noch äussern.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bitte ich Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, die Motion Müller Leo 12.3047 anzunehmen. Den Antrag der Kommissionsminderheit begründet dann Herr Cramer.
Zu den Standesinitiativen: Dieses Geschäft haben wir ja bekanntlich in der Frühjahrssession dieses Jahres am 16. März bereits in unserem Rat diskutiert, und wir haben den neun Standesinitiativen keine Folge gegeben. Da der Nationalrat aber in der Herbstsession gegenteilig entschieden hat, haben wir erneut darüber zu befinden. Bei dieser Thematik kann ich unmittelbar an die Ausführungen zum vorangehenden Geschäft anschliessen und mich kurzhalten. Vor demselben Hintergrund nämlich, dass mit Blick auf den Vollzug der neuen Bestimmungen über die Festlegung des Gewässerraumes in Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes und in Artikel 41a der Gewässerschutzverordnung verschiedene Fragen aufgeworfen wurden, beinhalten auch die vorliegenden neun Standesinitiativen diverse Forderungen zur Problematik der Renaturierung der Gewässer. Im Kern zusammengefasst sind es eigentlich vier Forderungen:
1. keine übermässige Einschränkung der traditionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Nutzung;
2. eine praxisnahe Umsetzung, das heisst, die Ziele und Grundsätze der Raumplanung sollen gleichwertig aufeinander abgestimmt werden;
3. ein haushälterischer und bewusster Umgang mit den Fruchtfolgeflächen;
4. eine markante Stärkung der Kompetenz der Kantone bei der Umsetzung respektive beim Vollzug.
In diesem Kontext hat unser Rat eben im März dieses Jahres dann die Kommissionsmotion unserer UREK, die Kommissionsmotion 15.3001, gutgeheissen, welche den Bundesrat beauftragt, die Gewässerschutzverordnung und sämtliche Richtlinien dahingehend anzupassen, dass die Kantone für die Festlegung der Gewässerschutzräume nach Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes den maximal möglichen Handlungsspielraum erhalten. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass mit dieser Motion, welche auch der Bundesrat bereits am 25. Februar 2015 zur Annahme empfohlen hatte, alle Kernanliegen der Standesinitiativen aufgenommen wurden, und entsprechend kann diesen im Vollzug Rechnung getragen werden.
Angesichts dessen, dass die entsprechenden Anliegen in dieser Motion Aufnahme gefunden haben, beantragt Ihnen die Kommission einstimmig und ohne Enthaltung, den Standesinitiativen Schwyz, St. Gallen, Luzern, Schaffhausen, Uri, Nidwalden, Graubünden, Aargau und Zug konsequenterweise, wie bereits in der Frühjahrssession, erneut keine Folge zu geben. [PAGE 1167]