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Casanova Corina · 2015-12-07

Casanova Corina · Graubünden · 2015-12-07

Wortprotokoll

Im Auftrag des Bundesrates erlässt die Bundeskanzlei Weisungen für den Gebrauch der Amtssprachen durch die Bundesbehörden. In ihrem Leitfaden "Geschlechtergerechte Sprache" und in den "Schreibweisungen" lässt die Bundeskanzlei sogenannte Sparschreibungen mit Schrägstrich zu, z. B. "Schweizer/innen", dies jedoch lediglich in verknapptem Text, namentlich etwa in einer Tabelle; im normalen Fliesstext sind solche Sparschreibungen nicht zugelassen. Das Binnen-I wie z. B. in "SchweizerInnen" ist generell nicht erlaubt. Die Bundeskanzlei wehrt sich auch gegen andere Binnengrossschreibungen wie z. B. in "KlimaSchweiz".

Die Sprachweisungen der Bundeskanzlei sind für die gesamte Bundesverwaltung verbindlich. Das ergibt sich aus der Sprachenverordnung des Bundesrates. Der Bundesrat wirkt also über die Bundeskanzlei darauf hin, dass die Bundesbehörden die Amtssprachen möglichst einheitlich, regelkonform und vor allem in verständlicher Form verwenden. Dazu gehört auch eine geschlechtergerechte Sprache; das besagt Artikel 7 des Sprachengesetzes. Eine direkte Kontrolle kann die Bundeskanzlei nur bei den Texten ausüben, die amtlich veröffentlicht werden, das heisst im Bundesblatt oder in den Rechtssammlungen. Auf alle anderen Texte der Bundesbehörden kann die Bundeskanzlei nur indirekt Einfluss nehmen, indem sie immer wieder auf die Sprachweisungen hinweist und ihre Verbindlichkeit anmahnt - etwa über die Konferenz der Sprachdienste - oder indem sie Schulungen anbietet, z. B. über das Ausbildungszentrum des Bundes. Da gibt es regelmässig Kurse zu den Sprachweisungen. Die Kurse richten sich an Personen in der Bundesverwaltung, die Texte verfassen, welche veröffentlicht oder dem Parlament zugeleitet werden.