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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-07

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher und Herr Ständerat Janiak haben Ihnen zur Entstehungsgeschichte dieser Vorlage alles gesagt, was zu sagen ist. Deshalb konzentriere ich mich nochmals kurz auf die Grundzüge dieses Entwurfes.

Für den Bundesrat waren bei der Erarbeitung des Entwurfes drei Überlegungen massgebend: erstens dass sich das Gesetz an der Struktur und an den Regeln des heutigen Ordnungsbussengesetzes orientiert, zweitens dass das Ordnungsbussenverfahren auf Fälle Anwendung findet, bei denen der Sachverhalt klar erstellt ist, und drittens dass man sich hier auf Bagatellfälle beschränkt. Diese drei Eckpunkte haben ihre Gründe, dann aber auch ihre Auswirkungen.

Zum heutigen Ordnungsbussengesetz: Das heutige Gesetz ist seit über vierzig Jahren in Kraft und wird seither auch häufig angewendet, um bestimmte Delikte gemäss Strassenverkehrsgesetz auf eine einfache und rasche Weise zu ahnden. Es erschien dem Bundesrat deshalb angebracht, die bekannte und bewährte Struktur des Gesetzes möglichst beizubehalten.

Dass man sich auf klare Fälle beschränkt, ist naheliegend, weil sich Ordnungsbussenverfahren nur für Fälle eignen, bei denen der Sachverhalt klar erstellt ist. Zudem verfügen die Personen, die das Ordnungsbussengesetz dann anwenden, in aller Regel nicht über eine juristische Ausbildung. Deshalb sollen sie nicht den Sachverhalt würdigen müssen, sondern sich auf klare Fälle beschränken. Der Kommissionssprecher hat es auch gesagt: Ob ein Fahrzeug innerhalb oder ausserhalb eines Parkfeldes steht, kann man einfach feststellen, dazu braucht es keine juristische Ausbildung; ebenso ob eine Fahrzeugführerin den Sicherheitsgurt trägt oder nicht, [PAGE 1187] kann man feststellen. Das neue Recht soll ebenfalls nur auf vergleichbare Situationen Anwendung finden.

Schliesslich noch zur Beschränkung auf Bagatellfälle: Der Entwurf will das Ordnungsbussenverfahren bewusst auf Bagatellfälle beschränken. Als Folge davon behalten wir die heute bereits bekannte Bussenobergrenze von 300 Franken bei. Einfach damit das klar ist: Der Betrag wurde letztes Mal, im Jahr 1996, an die Teuerung angepasst. Wenn man die seither aufgelaufene Teuerung berücksichtigen würde, dann müsste man heute maximal rund 350 Franken verlangen, also nur wenig mehr, als vorgeschlagen wird.

In der Vernehmlassung gab es einzelne Stimmen, die eine Erhöhung der Bussenobergrenze auf 400 oder gar 500 Franken verlangten oder sagten, man sollte im Gesetz gar keine Höchstgrenze mehr nennen. Gegen eine solche Forderung spricht aber der Umstand, dass die Höhe einer Strafe das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters oder der Täterin berücksichtigen muss. Die Höhe von Ordnungsbussen wird jetzt aber schematisch festgelegt und folgt einem fixen Tarif, der keine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse oder des Verschuldens zulässt. Das ist nur so lange vertretbar, als die Strafhöhe auch entsprechend tief oder eher tief ist. Aus diesen Gründen verzichtet der Entwurf auf die Erhöhung der heutigen Bussenobergrenze von 300 Franken.

Ich möchte noch kurz zur Arbeit Ihrer Kommission etwas sagen; das ist eine Würdigung. Ihre Kommission hat diese Vorlage nämlich wie immer gründlich und auch sehr effizient beraten. Diese Effizienz konnte sie aber vor allem auch deshalb erreichen, weil sie den Hauptpunkt einer möglichen Diskussion in eine Motion ausgelagert hat. Ich möchte dazu kurz etwas sagen, weil anlässlich der Anhörung durch Ihre Kommission Vertreter der SBB verlangt haben, dass auch Sicherheitsorgane des öffentlichen Verkehrs solche Ordnungsbussen ausstellen können. Diese Forderung ist nicht neu. Das Parlament hat sie vor gut einem Jahr in einem anderen Zusammenhang bereits abgelehnt. Ihre Kommission hat jetzt keine Verzögerungen gewollt und deshalb die entsprechenden Forderungen in Form einer Kommissionsmotion eingereicht. Mit dieser wird der Bundesrat beauftragt, alle nötigen Gesetzesanpassungen vorzuschlagen, sie gibt ihm aber auch genügend Zeit, um die heiklen Fragen zu klären. Ich werde mich nachher gerne noch separat zur Motion äussern.

Jetzt bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, wie das Ihre Kommission bereits einstimmig getan hat.

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