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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-12-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-12-07

Wortprotokoll

Diese erläuternde Ergänzung des Kommissionssprechers ist nicht bestritten. Ich möchte Sie deshalb bitten, der Kommission zu folgen.

Die Ergänzung bedarf aber noch einiger Erklärungen; ich möchte diese insbesondere auch zuhanden der Materialien abgeben.

In der ersten Runde haben Sie und der Nationalrat eine Änderung von Artikel 21 Absatz 2 bzw. von Artikel 22 Absatz 2 beschlossen. Demnach müssen die Anbieter von Fernmeldediensten bestimmte Daten während der Dauer der Kundenbeziehung und während einer bestimmten Zeitspanne nach deren Beendigung aufbewahren. Eine Kundenbeziehung besteht sowohl bei Abonnementsverhältnissen als z. B. auch bei der Verwendung einer Prepaid-SIM-Karte. Dabei geht es um Daten, die der Identifikation von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dienen.

Solche Daten können nun aber je nach Konstellation gleichzeitig auch Randdaten sein. Wie lange Randdaten [PAGE 1196] aufbewahrt werden müssen, regelt aber Artikel 26. Diese Bestimmung knüpft für die Dauer der Aufbewahrung der Daten an den Zeitpunkt ihres Entstehens an, nicht aber an die Dauer der Kundenbeziehung. Deshalb besteht die Gefahr, dass für die gleichen Daten unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, ob man Artikel 21 und Artikel 22 oder ob man Artikel 26 anwendet.

Um solche Widersprüche zur Aufbewahrungsdauer der Randdaten des Fernmeldeverkehrs zu vermeiden, beantragt Ihre Kommission eine Ergänzung der Artikel 21 Absatz 2 und 22 Absatz 2. Demnach muss der Bundesrat in der Verordnung festlegen, welche Identifikationsdaten als Randdaten zu betrachten und folglich nur so lange aufzubewahren sind, wie es Artikel 26 vorschreibt.

Das wollte ich hier noch zuhanden der Materialien festhalten.

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