Janiak Claude · Ständerat · 2015-12-07
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-12-07
Wortprotokoll
Ich glaube, der Kommissionspräsident hat in extenso dargelegt, worum es geht. Ich möchte mich jetzt schon zusätzlich zur Motion 15.4080 äussern, das kann man gerade zusammen machen.
Sie erinnern sich vielleicht, dass diese ganze Geschichte auf einen Vorstoss von Herrn Frick aus dem Jahre 2010 zurückgeht. Die Motion 10.3747 hiess damals "Erweiterung des Ordnungsbussensystems zur Entlastung der Strafbehörde", das war der eine Aspekt, der angestrebt wurde, "und der Bürgerinnen und Bürger" der andere. Man wollte also, dass ein geringfügiges "Verbrechen" mit einer Busse erledigt ist, ohne Bürokratie usw. Das war damals unbestritten, an diese Debatte kann ich mich gut erinnern; das war ein Vorstoss, der hier im Ständerat breit unterstützt worden ist.
In der Kommission sprachen wir dann eigentlich hauptsächlich über das, worauf auch der Kommissionspräsident hingewiesen hat: Das Ziel der Revision ist, mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs geringfügige Verstösse gegen bestimmte Gesetze einfach, rasch und einheitlich sanktionieren zu können. Aber - das war dann die Diskussion in der Kommission - gemäss dem Vorschlag des Bundesrates sollen Übertretungen im Eisenbahnbereich weiterhin nicht nach Ordnungsbussengesetz (OBG), sondern im Antragsverfahren geahndet werden. Der Präsident hat auch darauf hingewiesen: Diese Ausklammerung des Personenbeförderungsgesetzes und des Eisenbahngesetzes vom Anwendungsbereich des OBG bewirkt eine Diskrepanz, insbesondere zwischen Strasse und Schiene. Bürger und Kunden im öffentlichen Raum werden für äquivalente Übertretungen unterschiedlich geahndet: Für eine Gleisüberschreitung oder die Verrichtung der Notdurft im Bahnhof wird man verzeigt, das Betreten einer Autobahn oder das Pinkeln auf dem öffentlichem Grund einer Gemeinde wird mit Busse geahndet. Deshalb haben sich die SBB bei diesem Geschäft eingemischt und sind angehört worden. Sie fanden in der Kommission grosse Sympathie für ihr Anliegen. Wir merkten dann aber, dass es nicht so einfach ist und dass man eigentlich die ganze Botschaft hätte zurückweisen und das Ganze neu aufgleisen müssen.
Aber die Kommission hat dann beschlossen, diese Motion einzureichen. Wie gesagt, heute müssen im öffentlichen Verkehr bestimmte Tatbestände mit einer Anzeige geahndet werden, die im übrigen öffentlichen Raum mit Ordnungsbusse erledigt werden können. Das begreifen die Leute nicht. Ich erinnere noch einmal daran: Die Motion Frick 10.3747 hat ja auch diesen Aspekt des Verständnisses der Bürgerinnen und Bürger anvisiert. Es wird von der Kommission in dieser Motion, die sie verabschiedet hat, durchaus anerkannt, dass durch die Klassierung bestimmter Tatbestände im Eisenbahnbereich diese weiterhin als Antragsdelikte gelten sollen, z. B. Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder Schwarzfahren. Welche Tatbestände sich für das Ordnungsbussenverfahren eignen, soll, wie in der Motion verlangt, vom Bundesrat eingehend geprüft werden. Dies ist Sinn und Zweck dieser Motion.
Selbstverständlich soll in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates zur Revision des Ordnungsbussengesetzes das Ordnungsbussenverfahren nur dann zur Anwendung gelangen, wenn keine Sachschäden verursacht werden, wenn also zum Beispiel jemand entgegen der Benützungsvorschriften auf dem Bahnhofsareal einen Notausgang versperrt. Das ist keine Schädigung des Transportunternehmens, sondern eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit generell und analog zum Strassenverkehr mit einer Busse zu ahnden.
Insgesamt will die Kommission weiter gehen. Sie möchte, dass Entsprechendes im Eisenbahnbereich so weit wie möglich gleich behandelt werden kann. Sie war aber nicht in der Lage, diese Vorlage umzukrempeln und das Anliegen dann einzufügen, denn dies hätte Widersprüche ergeben. Deshalb haben wir den Weg vorgezogen, jetzt erst einmal diese Botschaft zu verabschieden.
Aber ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, dann auch die Kommissionsmotion anzunehmen.