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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-12-07

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-12-07

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst einmal den Titel dieser parlamentarischen Initiative Gasche, "Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer", etwas korrigieren: Es ist klar, wie die Verrechnungssteuer abgerechnet wird bzw. wie das Meldeverfahren zu erfolgen hat. Das ist klar, seit Sie eine solche gesetzliche Regelung beschlossen und eingeführt haben. Auch vom Bundesgericht ist festgestellt worden, dass diese Frist eine Verwirkungsfrist ist. Wenn man die Zahlungen nicht meldet, dann muss man halt im Nachhinein die entsprechenden Beträge bezahlen. Es ist eine Verwirkungsfrist, die Verzugszinsen auslöst.

Es ist nicht erstellt, ich bin dem selbst nachgegangen, dass die Praxis der Steuerverwaltung vor 2011 eine andere war. Auch wenn man das hundertmal behauptet, wird es dadurch nicht wahrer. Es gibt in dieser Angelegenheit verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, bei denen man genau dieser Frage nachgegangen ist. Ich bin ihr selbst auch nachgegangen, weil sie mich wirklich interessiert hat. Es gibt ganz wenige Ausnahmen, in denen die Steuerverwaltung tatsächlich etwas nachlässiger war, im Grundsatz hat sie sich aber daran gehalten, dass es hier um eine Verwirkungsfrist geht. Sie musste das auch tun, weil es eine gesetzliche Frist ist. Die Steuerverwaltung kann nicht von sich aus machen, was sie will. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2015 in vier Entscheiden festgehalten, dass die Steuerverwaltung keine Praxisänderung vorgenommen hat, dass es immer ihre Praxis war, diese Verwirkungsfrist umzusetzen.

Deshalb ist es schon etwas schwierig, wenn man jetzt mit dieser echten Rückwirkung kommt. Eine echte Rückwirkung, mit der man ein Gesetz, das man selbst eingeführt hat, einfach infrage stellt und rückwirkend anders anwenden will, geht nicht an. Für die Zukunft, da bin ich mit Ihnen einverstanden, da kann man regeln, was man will. Dass man aber ein geltendes Gesetz vier Jahre zurück einfach anders, als es ursprünglich gedacht war, angewendet haben will, das geht in einem Rechtsstaat nicht an.

Wen trifft es überhaupt, oder warum kann man das nicht so machen? Lediglich 5 Prozent der Steuerpflichtigen, die da von dieser Rechtswohltat des Meldeverfahrens überhaupt Gebrauch machen können, haben Zahlungen nicht korrekt gemeldet. Lediglich auf diese 5 Prozent der Steuerpflichtigen, die das Meldeverfahren hätten beanspruchen können, würde also diese Regelung rückwirkend angewendet. Das sind insgesamt 2 Promille sämtlicher Steuerpflichtigen. Warum sage ich Ihnen das? 5 Prozent der Personen, die vom Meldeverfahren Gebrauch machen können, haben sich nicht korrekt verhalten, 2 Promille sämtlicher Steuerpflichtigen - das würde eine Rückerstattungssumme von 600 Millionen Franken auslösen! Sie wollen also dafür, dass man sich nicht korrekt verhalten hat - obwohl für diese 5 Prozent, wie [PAGE 2062] für die anderen 95 Prozent, die sich korrekt verhalten haben, klar war, dass es hier um eine Verwirkungsfrist geht -, rückwirkend 500 bis 600 Millionen Franken zur Verfügung stellen! Das ist rechtsstaatlich absolut unmöglich.

22 Kantone haben sich in der Vernehmlassung klar positioniert. Sie haben klar gesagt, dass es die Missachtung eines grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzips wäre, eine solche Rückwirkung anzunehmen; sie haben auf die finanzpolitischen Konsequenzen hingewiesen; und sie haben auch darauf hingewiesen, dass das die Diskussion über eine Unternehmenssteuerreform III mit Garantie nicht erleichtern würde.

Ich möchte Sie bitten: Halten Sie sich an die rechtsstaatlichen Grundsätze, die wir uns selbst gegeben haben und die in unserer Verfassung verankert sind. Regeln Sie das für die Zukunft, wie Sie wollen, in einem gesetzlich korrekten Verfahren. Aber beginnen Sie nicht damit, Gesetze, die Ihnen plötzlich nicht mehr passen, einfach rückwirkend anders zu interpretieren, und das mit derart unmöglichen Folgen!

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