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Engler Stefan · Ständerat · 2015-12-07

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2015-12-07

Wortprotokoll

Es geht bei beiden Bestimmungen, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 5, um die Aufbewahrungsdauer sogenannter Randdaten. Für diejenigen des Postverkehrs beantragt Ihnen die Kommission, am Beschluss des Ständerates, sie sechs Monate aufzubewahren, festzuhalten. Der Nationalrat ist dem Bundesrat gefolgt und hat die Aufbewahrungsdauer auch für Randdaten des Postverkehrs auf zwölf Monate verlängert. Bezüglich der Aufbewahrungsdauer der Daten aus dem Fernmeldeverkehr gemäss Artikel 26 Absatz 5 hat sich die [PAGE 1194] Kommission dafür ausgesprochen, auch diese wie entsprechend dem geltenden Recht wieder auf sechs Monate zurückzunehmen. Der Nationalrat war zuvor dem Ständerat gefolgt, der gemäss Entwurf des Bundesrates für die Randdaten aus dem Fernmeldeverkehr eine zwölfmonatige Aufbewahrungsfrist vorsah.

Mit dem Antrag Ihrer Kommission bestünde nun neu für Randdaten des Postverkehrs wie für solche aus dem Fernmeldeverkehr die gleich lange Aufbewahrungsdauer, nämlich sechs Monate. In formeller Hinsicht brauchte die Kommission dafür die Zustimmung der Schwesterkommission, darauf in der Differenzbereinigung zurückkommen zu dürfen. Die Schwesterkommission hat uns die Zustimmung dafür erteilt. Warum diese Umkehr? Es handelt sich bekanntlich um das sensible Thema der Vorratsdatenspeicherung als Mittel, um bei polizeilichen Ermittlungen belastende wie auch entlastende Beweismittel zu erlangen. In vielen Fällen bilden diese Verbindungsdaten möglicherweise auch nur einen ersten Ermittlungsansatz, um zu weiteren Beweisen zu gelangen. Die Regelung zur Aufbewahrungsdauer soll sicherstellen, dass Anbieter von Telefondiensten die Verbindungsdaten eines Telefonats, also Rufnummer, Datum und Uhrzeit, für sechs Monate speichern müssen. Wohlgemerkt, es geht dabei nicht um Inhalte, sondern lediglich um die Randdaten der Kommunikation.

Die Kommission erachtet es als vernünftigen und verhältnismässigen Kompromiss zwischen den Freiheitsrechten einerseits und den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung andererseits, wenn die Aufbewahrungsdauer nicht noch verlängert wird, sondern auf sechs Monate beschränkt bleibt. Nochmals sei betont, dass nicht der Staat Datensammlungen anlegt, sondern dass die Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden, solche Verbindungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren. Die Beibehaltung der Aufbewahrungsdauer der Randdaten von sechs Monaten entspricht also der Beibehaltung des Status quo.

Die Vorratsdatenspeicherung ist ja per se schon sehr umstritten. In diesem Kontext würde eine Erhöhung auf zwölf Monate die Chance eines erfolgreichen Referendums möglicherweise erhöhen und die ganze Vorlage gefährden, was ganz und gar nicht im Interesse der Strafverfolgungsbehörde liegen würde. Das war, nebst den in den vergangenen eineinhalb Jahren geführten Diskussionen zu dieser Frage, ein zusätzlicher Grund dafür, dass sich die Kommission entschieden hat, auf einen getroffenen Entscheid zurückzukommen. Mit der Gesetzesrevision soll ja im Grunde genommen nicht mehr überwacht werden können als bisher, sondern die Überwachung soll an die technischen Fortschritte angepasst werden, und die Datensicherheit und der Datenschutz sollen verbessert werden.

Das sind die Gründe, weshalb Ihnen Ihre Kommission beantragt, bei den Randdaten des Postverkehrs, also bei Artikel 19 Absatz 4, beim Beschluss des Ständerates - sechs Monate Aufbewahrungsdauer - zu bleiben und bei Artikel 26 Absatz 5, wo es um die Randdaten des Fernmeldeverkehrs geht, zum geltenden Recht, nämlich zur Aufbewahrungsdauer von maximal sechs Monaten, zurückzukommen.