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Engler Stefan · Ständerat · 2015-12-07

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2015-12-07

Wortprotokoll

Für eine Mehrheit der Kommission macht es keinen Sinn und ist es auch nicht nötig, den Aufbewahrungsort dieser Randdaten exklusiv in der Schweiz festzulegen. Das ist für das Einhalten des schweizerischen Datenschutzrechts nicht nötig, müssen in der Schweiz aktive Unternehmungen doch das schweizerische Datenschutzrecht auch einhalten.

Es wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofes erwähnt, das als "Safe Harbor"-Urteil bekanntgeworden ist. Auch aus diesem Urteil lässt sich nicht ableiten, dass die Daten in der Schweiz aufbewahrt werden müssten. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil bloss festgestellt, dass die EU nicht genügend überprüft hat, ob die USA für die personenbezogenen Daten ein angemessenes Schutzniveau aufweisen.

Für die Kommission wäre eine solche Einschränkung nicht verhältnismässig, denn sie würde das Aufbewahren von Daten im Ausland generell verbieten, obschon es durchaus Staaten gibt, die für die personenbezogenen Daten ein angemessenes Schutzniveau kennen. Weiter würde die Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt: Die Anbieter von Fernmeldediensten könnten sich nämlich nicht mehr so organisieren, wie sie es als wirtschaftlich sinnvoll erachten. Sie könnten gewisse administrative Arbeiten wie zum Beispiel das Aufbereiten der Daten für die Rechnungsstellung nicht mehr im Ausland vornehmen lassen, weil dafür auch die Randdaten nötig sind. Möglicherweise würden auch die betreffenden betrieblichen Prozesse verteuert.

Die Pflicht zur Aufbewahrung in der Schweiz hätte somit weitreichende und negative Auswirkungen, vor allem für international tätige Telekommunikationsunternehmungen. Telekommunikationsdienste werden zunehmend von international tätigen Unternehmen bereitgestellt, die dazu notwendigen IT- und Kommunikationssysteme werden dabei in einigen wenigen Ländern zentralisiert, und diese befinden sich häufig ausserhalb der Schweiz. Deshalb ist es unvermeidbar, dass Randdaten auch im Sinne unseres Überwachungsgesetzes ausserhalb der Schweiz bereitgestellt und auch heute schon dort gespeichert werden. Diese Unternehmungen gehen in der Regel sorgsam mit diesen sensitiven Daten um und stellen durch physische und prozessbezogene Massnahmen die Sicherheit und die gesetzeskonforme Verwendung der Randdaten sicher.

Ein zusätzliches Argument dafür, dass sich die Mehrheit dagegen ausgesprochen hat, einen exklusiven Aufbewahrungsort im Überwachungsgesetz zu definieren, liegt darin, dass eine solche Regelung im Überwachungsgesetz am falschen Ort wäre. Eine Norm, die eine Pflicht zur Aufbewahrung der Daten an einem bestimmten Ort statuiert, gehört nämlich - wenn schon - eher in das Telekommunikationsgesetz selber oder allenfalls in das Datenschutzgesetz. Denn die Frage der Übermittlung der Telekommunikationsdaten in ein bestimmtes Land ist eine generelle Frage, die nicht die Fernmeldeüberwachung alleine betrifft. Man könnte sich fragen, ob beispielsweise Bank- oder andere Daten wie von Versicherungen oder medizinischen Labors usw. nicht auch exklusiv in der Schweiz aufbewahrt werden müssten. Die Kommission betrachtet deshalb die Formulierung des Nationalrates zwar als gutgemeint, allerdings nicht im Interesse der Wirtschaft. Die Formulierung trägt auch nicht dazu bei, die Datensicherheit zu erhöhen.