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Steiert Jean-François · Nationalrat · 2015-12-07

Steiert Jean-François · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-12-07

Wortprotokoll

Am Montag, 30. November, haben wir hier bei der Eröffnung der neuen Legislatur über Unvereinbarkeiten diskutiert. Wir hörten einen Bericht des Büros des Nationalrates, der unter anderem Feststellungen zur Stiftung für Landschaftsschutz machte und der Meinung war, dass wir hier ein Problem hätten, weil Interessengegensätze entstehen könnten. Früher gab es ähnliche Diskussionen, mit allem Respekt vor der Überschneidung von Interessen, die nach Common Sense allerdings nicht unbedingt extrem weit gingen.

Formell wird das geregelt im Anhang zu den Auslegungsgrundsätzen des Büros des Nationalrates und des Büros des Ständerates zur Anwendung von Artikel 14 Buchstaben e und f des Parlamentsgesetzes. Der Anhang enthält die sogenannte nichtabschliessende Liste von Organisationen und Personen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und bei denen der Bund eine vorherrschende Stellung innehat. Unter diesen Einrichtungen und Institutionen, bei denen die Mitgliedschaft mit der Eigenschaft als Parlamentarier nicht kompatibel ist, finden wir unter anderem die Gemeinsame Einrichtung KVG, die evidenterweise deutlich weniger potenzielle Interessenkonflikte mit dem Gesetzgeber hat als beispielsweise die einzelnen Versicherer, das ist faktisch nicht zu bestreiten. Wir finden beispielsweise Gesundheitsförderung Schweiz oder Swisstransplant, wo genau die gleichen Feststellungen gemacht werden können, wir finden aber auch Proviande, Swisslait oder die Stiftung Zukunft Schweizer Fahrende, wo man evidenterweise sagen muss, dass die potenziellen Interessenkonflikte nahe bei null sind. Das zeigt uns, wenn wir unter anderem den Fall der Krankenversicherer anschauen, dass wir ein evidentes Verhältnismässigkeitsproblem haben.

Die nationalrätliche SGK hat im Herbst 2015 längere Diskussionen zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz geführt. Dort hatten wir über die Aufsicht in der obligatorischen Krankenversicherung in Anwesenheit zahlreicher Vertreter der direkt Beaufsichtigten zu diskutieren. Selbstverständlich und im Gegensatz zu dem, was da und dort gesagt wurde, gönne ich den Damen und Herren Mutuel, Visana und anderen ihr Taggeld absolut problemlos, das ist nicht die Frage. Aber es ist stossend, wenn Beaufsichtigte bei einem zentralen Geschäft der gesetzgeberischen Tätigkeit über ihre eigene Aufsicht bestimmen. Wenn die Vereinigung der Oberwalliser Wilderer beschliessen dürfte, wer zum Jagdaufseher ernannt wird, dann fände das vermutlich jeder stossend; bei den Krankenversicherern ist das offensichtlich nicht der Fall - das ist eigentlich absurd.

Buchstabe e von Artikel 14 des Parlamentsgesetzes legt vor allem zwei Kriterien fest: Es muss sich um eine Organisation handeln, die eine Verwaltungsaufgabe wahrnimmt, und es muss eine beherrschende Stellung des Bundes gegeben sein.

Zur Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe durch Dritte - das sind durchaus auch Private - hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid Ende 2014 festgehalten, dass die Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung öffentliche Aufgaben wahrnehmen und insofern mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Das Rechtsverhältnis zwischen Versicherten und Versicherer unterliegt im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung dem öffentlichen und nicht dem privaten Recht. Bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Verwaltungstätigkeit sind die Krankenversicherer an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Das Gericht sagt [PAGE 2072] weiter, wie bereits dargelegt, dass die Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Versicherung staatliche Aufgaben wahrnehmen - Punkt! Die Frage ist aus Sicht des Bundesgerichtes also klar: Die Krankenversicherer handeln in Vertretung des Staates.

Die Frage der beherrschenden Stellung durch den Bund legt das Büro im Moment so aus, dass dessen Stellung bei den Krankenversicherern nicht beherrschend ist, weil sie nicht 50 Prozent ihrer Beiträge durch den Bund erhalten und auch nicht durch ihn ernannt werden. Hier haben wir einen bestimmten Ermessensspielraum. Beiträge des Bundes gibt es zwar nicht, aber es gibt Zwangsabgaben, die die wesentlichen Finanzflüsse der Krankenversicherer bestimmen. Gerade Economiesuisse, Avenir Suisse oder auch Santésuisse sagen ständig, die Krankenversicherungsprämien gehörten bei der Berechnung der Staatsquote mit dazu. Wenn man das so sagt, muss man konsequenterweise sagen, dass auch der Staat einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzflüsse der Krankenversicherer hat; das ist faktisch kaum zu bestreiten.

Ein weiteres Kriterium ist der wesentliche Einfluss. Hier geht es nicht um Nominierungen. Wer aber gesetzgeberisch so weit geht wie wir bei der obligatorischen Krankenversicherung, kann dann ehrlicherweise nicht behaupten, wir hätten keinen beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeiten der Krankenversicherer. Im Übrigen sagt auch Santésuisse, dass der Bund bis in die Details in ihre Tätigkeiten eingreife.

Ich empfehle Ihnen deshalb, die Initiative in die zweite Phase weiterzubefördern. Das gibt uns die Möglichkeit, in dieser Phase entweder die Interpretation des heutigen Gesetzes im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ändern oder - das wäre Plan B - den Begriff der "beherrschenden Stellung" in Artikel 14 Buchstabe e des Parlamentsgesetzes zu streichen. Damit hätten wir in erster Linie klare Argumente auf dem Tisch und gute Chancen im Hinblick auf eine mögliche Volksinitiative.

In diesem Sinn bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie dieser Initiative Folge geben.