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de Courten Thomas · Nationalrat · 2015-12-08

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-12-08

Wortprotokoll

In Artikel 26, "Grundsatz für Verschreibung, Abgabe und Anwendung", hält die Kommission entgegen dem Beschluss des Ständerates daran fest, die Minimalanforderungen an die Verschreibung von Arzneimitteln im Grundsatz festzuhalten. Sie kommt dem Ständerat aber entgegen, indem die Elemente dieser Minimalanforderungen explizit festgehalten werden sollen, nämlich Name und Identifikation des verschreibenden Arztes, die Unterschrift der rezeptausstellenden Person, Angaben zum Patienten, Datum der Ausstellung sowie Art und Menge bzw. Dauer der medizinischen Leistung. Es genügt der Kommission, wenn der Bundesrat dies nach Anhörung der Vertreter der betroffenen Medizinalberufe auf Verordnungsstufe festhält. Dies ist ein Entgegenkommen an den Ständerat in einem Absatz, der jetzt noch nicht diskutiert worden ist, weil dort keine Minderheit besteht.

Festhalten will die Kommission allerdings daran, dass das Rezept Eigentum des Patienten werden soll. Damit soll die Wahlfreiheit des Patienten gestärkt werden. Er soll frei entscheiden, wo er Arzneimittel bezieht oder medizinische Leistungen in Anspruch nimmt. Ebenso sollen Patienten frei bleiben, eine Zweitmeinung einholen zu können. Auch elektronisch ausgestellte Rezepte sollen diese Wahlfreiheit nicht einschränken.

In Absatz 4, wo es darum geht, dass für die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente grundsätzlich ein Rezept auszustellen ist, war sich die Kommission materiell einig; sie war sich aber nicht einig über die Form, in der die grundsätzliche Verschreibung auszustellen ist. Die Kommissionsmehrheit will, dass die Patienten und Patientinnen auf das Ausstellen eines Papierrezeptes verzichten können, der Leistungserbringer aber nicht von der allenfalls auch elektronisch erfolgenden Verschreibung dispensiert werden kann. Letzteres wollen der Ständerat und eine Minderheit der Kommission verankert wissen. Die Kommission votierte mit deutlichen 13 zu 8 Stimmen bzw. 14 zu 8 Stimmen für die Stärkung der Patientenrechte.

Ich komme zu Artikel 27, zum Thema Versandhandel. Da haben wir auch keine Minderheit mehr, aber eine Änderung gegenüber der ursprünglichen Beschlussfassung dieses Rates. Das Bundesgericht hat in Auslegung des geltenden Rechts kürzlich entschieden, dass der persönliche Kontakt zum Aussteller des Rezeptes wie auch das Vorliegen der Verschreibung mit der Bestellung zwingende Voraussetzungen für den Versandhandel mit Arzneimitteln sind. Mit diesem Bundesgerichtsurteil ist das, was der Nationalrat präzisierend zum geltenden Gesetz zusätzlich einführen wollte, durch die Praxis nun bereits bestätigt worden, das heisst, es ist gemäss Bundesgericht auch in der Fassung des Ständerates enthalten. Damit erübrigt sich ein Festhalten des Nationalrates an seiner bisherigen Fassung, weil diese ohnehin der rechtsgültigen Auslegung des bisherigen Gesetzestextes entspricht.