Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · 2015-12-08
Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-12-08
Wortprotokoll
Die grosse Diskussion haben wir geführt, und die Entscheide haben wir gefällt. Diese Änderung des Krankenversicherungsgesetzes, die [PAGE 2093] Änderung von Artikel 56 KVG, hängt direkt mit Artikel 57a des Heilmittelgesetzes zusammen, über den wir vorhin diskutiert und entschieden haben.
Gemäss Artikel 56 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben. Die Mehrheit der Kommission will daran festhalten, dass die Verwendung der Vergünstigungen zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern vertraglich geregelt wird und gegenüber den zuständigen Behörden offenzulegen sei. Mit meinem Minderheitsantrag beantrage ich, dass die entsprechenden Modalitäten und gegebenenfalls die Verwendung zur Verbesserung der Qualität der Heilmittelbehandlung zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern vertraglich geregelt und gegenüber den zuständigen Behörden offengelegt werden.
Meiner Meinung nach und gemäss der Meinung der Kollegen, die meinen Minderheitsantrag unterschrieben haben, liegt eine Lücke zwischen der Definition in Artikel 57a des Heilmittelgesetzes und der Definition in Artikel 56 KVG vor. Deshalb haben wir versucht, diese Lücke mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 56 KVG mit einem Absatz 3bis zu schliessen.
Ich bitte Sie, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.