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Merlini Giovanni · Nationalrat · 2015-12-08

Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-12-08

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat diese parlamentarische Initiative Reimann Lukas am vergangenen 29. Mai beraten und ist mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung zum Schluss gelangt, es sei ihr keine Folge zu geben.

Der Vorstoss will in Anlehnung an die bekannte Stellungnahme der KKJPD und verschiedener kantonaler Staatsanwälte Artikel 147 Absatz 4 der Strafprozessordnung so ändern, dass Aussagen zulasten einer Partei verwertbar sind, wenn diese wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, ihr Fragerecht auszuüben. Begründet wird die geforderte gesetzliche Änderung damit, dass die aktuelle Regelung die prozessuale Beweisfindung erschwere, weil die mitbeschuldigten Personen ihre Aussagen im Rahmen der geltenden Beteiligungsrechte bereits zu Beginn eines Strafverfahrens problemlos aufeinander abstimmen könnten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Person, welche als Erste aussagen müsse, benachteiligt sei, da sie im Gegensatz zu den nachfolgend zu Befragenden nicht wisse, was diese aussagen werden. Ein Geständnis der erstaussagenden Person sei zudem eher unwahrscheinlich, wenn ein Mittäter während der Befragung anwesend sei. Schliesslich würden die Teilnahme aller Mitbeschuldigten an allen Einvernahmen und das Gewähren des Akteneinsichtsrechts für alle Parteien das Untersuchungsgeheimnis bereits im Vorverfahren bedrohen.

Die Kommissionsmehrheit anerkennt, dass die Regelung der Teilnahmerechte seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung in gewissen Fällen einer Absprache zwischen mehreren Mitbeschuldigten bei den Einvernahmen Vorschub leistet und somit die prozessuale Wahrheitsfindung erschweren kann. Es kann unter Umständen vor allem dort zu problematischen Verkomplizierungen und Verschleppungen des Strafverfahrens führen, wo eine hohe Zahl von Mitbeschuldigten involviert ist - wie meistens, aber nicht nur beim organisierten Verbrechen.

Die Lehre befasst sich intensiv damit, inwieweit die Teilnahmerechte, gestützt auf das geltende Recht, bereits heute eingeschränkt werden können. Die verschiedenen Lösungsansätze schlagen sich in der Praxis der kantonalen Gerichte sowie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nieder, welches im Anfangsstadium der Voruntersuchung bei noch nicht einschlägig einvernommenen Beschuldigten ähnlich wie bei der Akteneinsicht eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Einzelfall zulässt, wenn sachliche Gründe vorliegen wie etwa eine konkrete Kollusionsgefahr.

Es ist auch zu betonen, dass der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nicht absolut gilt. Artikel 108 der Strafprozessordnung etwa sieht vor, dass Teilnahmerechte beim begründeten Verdacht, dass eine Partei ihre Verteidigungsrechte zum Beispiel zu Handlungen mit Verdunkelungsgefahr oder zur unzulässigen Beeinflussung von einzuvernehmenden Personen missbraucht, eingeschränkt werden können. Eine Einschränkung von Teilnahmerechten kommt ebenfalls infrage, wenn es darum geht, die Sicherheit von Personen oder die Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen zu gewährleisten. Dazu kommen auch die in Artikel 149 der Strafprozessordnung vorgesehenen Schutzmassnahmen.

Es scheint somit der Kommissionsmehrheit sinnvoller, die von Kollege Reimann aufgeworfene Frage im Rahmen der Gesamtrevision der Strafprozessordnung anzugehen, die dem Parlament bis Ende 2018 sowieso vorzulegen ist. Bis zu jenem Zeitpunkt wird sich die Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema wahrscheinlich weiterentwickeln. Vereinzelte und punktuell sich rasch folgende Revisionen beeinträchtigen die Rechtssicherheit und bergen immer die Gefahr in sich, dass der Blick für das Gesamtgefüge der Strafprozessordnung verlorengeht und es zu noch schlimmeren Ungereimtheiten kommt, die dann wiederum korrigiert werden müssen.

Es gilt auch zu beachten, dass gemäss Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft die volle Hoheit über das gesamte Vorverfahren hat und die Beweisführung vollständig ihrer Kontrolle untersteht, während die Verteidigung erstmals beim Plädoyer im Rahmen der Hauptverhandlung zum Zuge kommt. Teilnahmerechte und Einsitzrecht sind also ein wichtiger Teil der Verteidigungsrechte, welche ein Gegengewicht zur Machtfülle der Staatsanwaltschaft bilden.

Aufgrund dieser Überlegungen, mit Rücksicht auf das Rechtsbeständigkeits- und Kohärenzerfordernis, hat die Kommission mit 22 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, ein Postulat (15.3502) einzureichen, mit welchem der Bundesrat ersucht wird, die in der parlamentarischen Initiative 14.462 und in der Motion 15.3055 erwähnte [PAGE 2109] Problematik bei der von den Räten mit der Motion 14.3383 verlangten Anpassung der Strafprozessordnung zu prüfen.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.