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Vogler Karl · Nationalrat · 2015-12-10

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2015-12-10

Wortprotokoll

Die Motion 15.3008 beauftragt den Bundesrat, der Bundesversammlung eine Vorlage mit den notwendigen Änderungen von Artikel 260ter StGB zu unterbreiten, welche erforderlich sind, um den in den letzten Jahren festgestellten Schwierigkeiten bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Rechnung zu tragen. Die Bestimmung soll die Anliegen der Praxis aufnehmen, und es soll insbesondere geprüft werden, ob Anpassungen der Definition der kriminellen Organisation, der Tathandlungen und bei der Strafandrohung notwendig sind.

Ausgangspunkt dieser Motion bildete die parlamentarische Initiative 14.401 der GPK-SR. Im Rahmen ihrer Oberaufsicht über die Strafverfolgungsbehörden hatten die zuständigen Subkommissionen beider GPK festgestellt, dass Artikel 260ter StGB in der heutigen Ausgestaltung nicht ausreicht, um wirklich gefährliche mafiöse Organisationen und insbesondere deren Drahtzieher erfolgreich zu verfolgen. Entsprechendes hatte auch die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2012 an die GPK unseres Rates deutlich festgehalten. Als Fazit stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass sich Artikel 260ter StGB für die wirksame Bekämpfung mafiöser Organisationen in mehrfacher Hinsicht als ungenügend erweise.

Weil die beiden GPK nicht legislativ tätig sind, entschied man sich in der Folge, die parlamentarische Initiative 14.401 durch die RK-SR behandeln zu lassen. Letztere entschied dann, eine diesbezügliche Kommissionsmotion zu machen, nämlich die vorliegende Motion 15.3008, welche gegenüber der parlamentarischen Initiative offener formuliert ist. Über diese Motion haben wir heute zu entscheiden.

In seiner Stellungnahme vom 2. September 2015 zu dieser Motion stellt der Bundesrat fest, dass das organisierte Verbrechen die Strafverfolgungsbehörden vor grosse Herausforderungen stellt, dies insbesondere aufgrund der arbeitsteiligen und abgeschotteten Struktur von kriminellen Organisationen. Obschon der Bundesrat feststellte, dass aus seiner Sicht keine Strafbarkeitslücke bestehe, erklärte er sich bereit, den Straftatbestand zu prüfen, Anliegen der Praxis zu berücksichtigen und in einer Vorlage eine optimierte Version der Strafnorm vorzulegen. Der Ständerat nahm die Motion in der Folge ohne Gegenstimme an.

Zur Kommissionsarbeit: Ihre Kommission hat die Motion an der Sitzung vom 12. und 13. November 2015 behandelt und mit 12 zu 11 Stimmen angenommen. Die Mehrheit der Kommission, die eine Verbesserung von Artikel 260ter StGB wünscht, will mit der Annahme der Motion deutliche Hinweise der Strafverfolgung ernst nehmen. Es sind die Strafverfolgungsbehörden, welche die Notwendigkeit einer Revision wohl am besten beurteilen können. Eine Revision drängt sich nach Meinung der Kommissionsmehrheit umso mehr auf, als verschiedene kriminelle Organisationen in der Schweiz aktiv sind oder hier Vermögenswerte deponiert haben. Weiter würden zusätzliche Tatbestandselemente eine bessere und breitere Anwendung von Artikel 260ter ermöglichen. Schliesslich weist die Mehrheit darauf hin, dass gewisse ausländische Gesetzgebungen nähere Differenzierungen kennen, welche sich als wirksam erwiesen hätten.

Die Kommissionsminderheit ist der Meinung, dass es fragwürdig sei, wenn der Tatbestand noch weiter ausgedehnt werde. Wenn der Bezug zwischen einer Handlung und einer konkreten kriminellen Tat weiter abstrahiert werde, sei dies rechtsstaatlich problematisch. Die strafrechtlichen Hürden sollten nicht weiter gesenkt werden.

Schliesslich folgende Bemerkung: Die RK-NR hat an ihrer Sitzung vom 12. und 13. November 2015 gleichfalls der erwähnten parlamentarischen Initiative 14.401, welche in die gleiche Richtung zielt wie die Motion, deutlich mit 17 zu 4 Stimme Folge gegeben.

Abschliessend noch einmal: Die Mehrheit Ihrer Kommission ersucht Sie, die Motion 15.3008 anzunehmen, um den in den letzten Jahren festgestellten Schwierigkeiten bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens mittels eines [PAGE 2146] angepassten Artikels 260ter auch tatsächlich Rechnung tragen zu können.