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Schmid Martin · Ständerat · 2015-12-14

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2015-12-14

Wortprotokoll

Nachdem jetzt der Kommissionssprecher und meine Vorrednerin zu sämtlichen Anträgen zum Teilbesteuerungsverfahren gesprochen haben und dabei auch den Antrag der Minderheit Hefti mit der Änderung im StHG einbezogen haben, fühle ich mich jetzt doch fast genötigt, zum gesamten Konzept etwas zu sagen. Ich beginne mit dem Bereich der kantonalen Regelungen, zum StHG kommen wir ja später.

Kollegin Fetz hat zu Recht auf die Kantone hingewiesen. Da bin ich der Meinung, dass letztlich die Kantone und die kantonalen Parlamente in ihrer Hoheit selbst festlegen wollen, wie hoch die Entlastung bei der Dividendenbesteuerung sein soll. Das ist ein Teil des kantonalen Steuerwettbewerbs. Wenn man das negiert, muss man diese Entlastung harmonisieren, wobei ich nicht einmal überzeugt bin, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen gegeben sind, im StHG solche Limiten einzufügen.

Wenn hier gesagt wird, die Kantone seien selbstständig und praktisch unisono der Meinung, dass man die Kantone selbst beschränken soll, so verstehe ich die Finanzdirektoren oder zumindest die Regierungen, dass sie dem zugestimmt haben. Die Frau Bundesrätin, ich und viele, die hier drinnen sitzen, waren auch einmal Finanzdirektoren. Es sind aber letztlich die Parlamente in unseren Kantonen, die bestimmen sollen, wie hoch die Teilbesteuerung in ihrem Kompetenzbereich festgelegt wird. Die Parlamente bestimmen letztlich auch, wie hoch der Gewinnsteuersatz auf Kantonsebene sein wird. Ich möchte zu bedenken geben: Es ist nicht der Bundesgesetzgeber oder wir, der im StHG festlegt, wie hoch die Gewinnbesteuerung sein soll. Deshalb bin ich durchaus der Meinung, dass man auch im StHG nichts ändern soll.

Warum vertrete ich die Auffassung, dass auch im Bereich der direkten Bundessteuer beim bisherigen Recht geblieben werden soll? Das ist ja der konkrete Antrag, den wir hier diskutieren, den wir vor uns haben. Es wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es natürlich einen Zusammenhang gibt, das möchte ich keinesfalls bestreiten.

Mit der Unternehmenssteuerreform, darauf hat Kollegin Fetz zu Recht hingewiesen, hat man eine Entlastung für die Aktionärsseite oder für die Unternehmen eingeführt, sofern es sich um eine Beteiligung von 10 Prozent handelt. Ich bin der Auffassung, dass diese Sätze auf Bundesebene nicht verändert werden sollen. Auf Bundesebene gäbe es für mich nur einen Rechtfertigungsgrund, diese Sätze zu ändern, nämlich dass der Bund selbst seinen Gewinnsteuersatz senken würde. Das ist aber nicht vorgesehen: Im Bereich der direkten Bundessteuer auf Stufe Aktionär und Gesellschaft ändert sich an der Belastung nichts.

Die Frau Bundesrätin wird dann vielleicht zu Recht darauf hinweisen, dass exklusive Kantonsanteil eine Mehreinnahme von 76 Millionen Franken resultieren würde, wenn man diese Massnahme träfe. Für mich war die Emissionsabgabe eher dazu da, in diesem Bereich eine Investition zu tätigen. Denn ich bin überzeugt, dass wir für eine Referendumsabstimmung das Gewerbe auf unserer Seite haben sollten, damit nicht letztlich noch die inländischen Familienunternehmen diese Unternehmenssteuerreform bekämpfen, weil sie eine Mehrbelastung zu tragen haben. Auch das möchte ich Ihnen von dieser Seite her zu bedenken geben. Auch das ist ein Element, das dafür spricht, hier beim geltenden Recht zu bleiben und keine Änderung vorzunehmen.

Im Unterschied vielleicht zu anderen Kantonen sind wir heute im Kanton Graubünden mit den Gewinnsteuersätzen auf kantonaler Ebene und mit der Belastung vonseiten des Bundes recht nahe an einer rechtsformneutralen Besteuerung. Denn wenn man statutarische Gewinnsteuersätze von 19 Prozent und eine ceteris paribus bestehende Einkommenssteuer hat, dann ist es in etwa in einem guten Verhältnis.

Ich gebe zu, dass es Kantone gibt, die selbst tiefere Gewinnsteuersätze gewählt haben, die dann auch selbst eine tiefere Besteuerung der Dividenden beschlossen haben. Ich erinnere auch an die Diskussion zum NFA. Da haben sich doch viele in diesem Saal gemeldet und gesagt, wie stark das System wirke und wie man in diesem Bereich eben Konsequenzen tragen müsse. Ich habe mir damals den Hinweis erlaubt, dass das eben zum Teil selbstgewählte Konsequenzen sind. Denn wenn man die Dividendenbesteuerung so festlegt, wird das gesamte Ressourcenpotenzial eingerechnet, und das hat dann zur Folge, dass der Kanton mehr in den Finanzausgleich einbezahlen muss. Das ist aber aus meiner Sicht ein gutes System; das funktioniert. Deshalb brauchen wir auch keine Beschränkung der Kantone. Die kantonalen Parlamente oder Finanzdirektoren werden schon darauf hinweisen, dass eine zu tief gewählte Dividendenbelastung zu einem höheren Beitrag an den Finanzausgleich führen wird.

In der Summe komme ich zum Schluss, dass ich in diesem Bereich keine Änderung möchte. Ich bin der Überzeugung, dass es richtig ist, bei der Unternehmenssteuerreform III im Bereich der Dividendenbesteuerung beim geltenden Recht zu bleiben, und ich möchte Ihnen beliebt machen, hier mit der Minderheit II zu stimmen.