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Engler Stefan · Ständerat · 2015-12-15

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Ich möchte nicht schon Gesagtes wiederholen und werde mich deshalb kurzhalten. Letztlich geht es bei dieser Vorlage, die wir jetzt als Zweitrat behandeln, noch um zwei umstrittene Themenbereiche.

Erstens geht es um die Frage, wie wir mit Personenschäden umgehen wollen, die lange nach dem schädigenden Ereignis aufgetreten sind. Es wurde zu Recht gesagt, dass das Verjährungsrecht nicht die Frage beantwortet, ob ein Anspruch als solcher überhaupt besteht - sei es ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund eines Vertragsverhältnisses, also beispielsweise ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sei es ein in einer unerlaubten Handlung begründeter Anspruch. Das Verjährungsrecht gibt lediglich eine Antwort darauf, wie lange ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Der Bundesrat schlägt uns vor, dass überall dort, wo es um Personenschäden geht, in Zukunft nicht mehr eine 10-jährige absolute Verjährungsfrist gelten soll, sondern eine solche von 30 Jahren. Das heisst, wenn eine Person verletzt oder getötet wird, sollen die Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche länger als 10 Jahre nach Eintritt des schädigenden Ereignisses bei einem Gericht anhängig und geltend gemacht werden können. Es liegt auf der Hand, dass je nach Sichtweise des Schädigers oder des Geschädigten die Frist immer zu lange oder zu kurz ist. Der Bundesrat hat sich mit der Frist von 30 Jahren für eine pragmatische Lösung entschieden, indem er auf der einen Seite zwischen den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Rechtsbeständigkeit und der Beweisbarkeit einer Forderung abgewogen hat; auf der anderen Seite hat er die Ansprüche des Geschädigten schützen wollen, wenn er Spätschäden berücksichtigt, die nicht in den ersten fünf, sechs oder sieben Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses erkennbar werden, sondern erst viel später. Asbestfälle stehen exemplarisch dafür, dass Schäden erst viel später bekannt oder sichtbar werden können. Der Bundesrat hat sich bei der Frist von 30 Jahren auf verschiedene bereits existierende Spezialgesetzgebungen im Bereich der Gentechnik, der Kernenergie oder des Umweltschutzes abgestützt.

Die zweite Baustelle dieser Vorlage betrifft die Übergangsbestimmung, mit welcher Ihre Kommission die altrechtlichen Fälle regeln will, und das auf eine pragmatische Art und Weise. Diese Lösung trägt den Interessen der Geschädigten Rechnung, aber auch den Interessen der Schädiger. Nichts tun in diesem Bereich kann keine Lösung sein, nachdem zwischenzeitlich und nach der Erstberatung im Nationalrat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diese Frage explizit beantwortet hat, wenn er festhält, eine 10-jährige Verjährungsfrist verletze den Anspruch auf Zugang zu den Gerichten - das in einem Asbestfall. Es geht somit um die Frage, wie mit Personen umzugehen ist, die in den Siebziger- und Achtzigerjahren Asbest ausgesetzt [PAGE 1290] waren, heute aber erst daran erkranken und nach dem geltenden Recht ihre Forderung nicht mehr geltend machen können, weil die Ansprüche mit Ablauf der 10-jährigen absoluten Verjährungsfrist verjährt sind und im geltenden Recht keine Rückwirkung dafür vorgesehen ist.

Wir müssen uns also mit den Altfällen befassen, so unangenehm das ist. In erster Linie ist es natürlich für die Geschädigten sehr unangenehm, wenn sie berechtigte Ansprüche geltend machen, ihnen aber vorgehalten wird, der Anspruch bestehe möglicherweise, aber die 10-jährige Frist sei abgelaufen - und das notabene, wenn die Erkrankung erst 25, 30 oder 40 Jahre später ausbricht. Spätestens seit diesem EGMR-Urteil werden wir uns damit befassen müssen, wie wir mit diesen altrechtlichen Fällen umgehen wollen. Wir werden auch eine Beurteilung vornehmen müssen, ob 10, 20 oder 30 Jahre Rückwirkung dem Geist des EGMR-Urteil entsprechen oder nicht. Deshalb kann man sich nicht um diese Frage herumdrücken. Ich habe im Verlaufe der langen Diskussionen in der Kommission für Rechtsfragen auch den Eindruck bekommen, dass man in dieser Frage herumeiert, dass die heisse Kartoffel zwischen dem Bundesrat, dem Bundesgericht, dem Gesetzgeber und der Industrie bzw. der Wirtschaft hin- und hergeschoben wird. Alle warten darauf, dass irgendjemand einmal tätig wird.

Irgendjemand muss einmal einen Befreiungsschlag riskieren. Die Kommission für Rechtsfragen hat das mit ihrem mutigen Antrag gemacht.

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