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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2015-12-15

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Die Kommission hat bei der Beratung dieser Vorlage gründliche Arbeit geleistet. Es ist ihr zu attestieren, dass sie versucht hat, eine Lösung zu finden, die das Verjährungsrecht modernisiert. Gleichzeitig hat die Kommission versucht, Antworten auf die Asbestproblematik zu geben. Auch wenn das Ergebnis ihrer Bemühungen hinter dem zurückblieb, was wünschbar gewesen wäre, muss man doch sagen, dass ihre Arbeit eine gründliche war. Sie hat ein Resultat erbracht, das sich sehen lassen kann. Das Verjährungsrecht, das ja weit über die Problematik von Asbest hinausreicht, wird mit dieser Vorlage modernisiert und internationalen Standards angeglichen; das ist doch beachtlich. In diesem Sinne muss man aufpassen, dass man die Kommissionsarbeit jetzt nicht schlechtmacht.

Zu denken geben die vielen Eingaben, die in den letzten Tagen, ja, die in letzter Sekunde gekommen sind, im Sinne des Votums von Kollege Kuprecht, und die versuchen, alles schlechtzumachen, was während Jahren erarbeitet worden ist. Es ist eine Tatsache, der Kommissionssprecher hat es gesagt, dass das Verjährungsrecht seit der Schaffung des OR nie gründlich revidiert worden ist. Wir haben jetzt eine Vorlage zu beraten, welche die Standards im Verjährungsrecht modernisiert. Das allein rechtfertigt diese Reform schon.

Die Asbestproblematik ist bereits angesprochen worden, es wurde auch schon erwähnt, dass die Erarbeitung der Revisionsvorlage durch die Asbestproblematik ausgelöst worden ist. Deshalb muss hier kurz auf den Stand der Dinge und auf das, was uns in diesem Zusammenhang jetzt vorliegt, eingegangen werden.

Man muss sich bewusst sein, was eine durch Asbest ausgelöste Krankheit für die Betroffenen bedeutet: Eine solche Krankheit ist eine Katastrophe. Asbest war aber lange Zeit ein hochattraktiver Werkstoff, nicht nur, aber auch in der Schweiz, und zwar wegen seiner Eigenschaften. Ab 1930 wurde Asbest in grossen Mengen, also industriell, verwendet und vor allem verbaut. Die gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Asbest und die tödlichen Folgen für Betroffene waren früh bekannt. Es gab früh wissenschaftliche Arbeiten, die darauf hinwiesen, bis hin zu Studien der Weltgesundheitsorganisation. Es brauchte aber in den Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts eine grosse gewerkschaftliche Kampagne, damit daraus auch politische Folgen resultierten.

In der Schweiz kam es 1990 zu einem generellen Asbestverbot: In diesem Jahr verbot die Schweiz die Verwendung von Asbest. Damit lag die Schweiz hinter den skandinavischen Ländern, aber doch Jahre vor den meisten anderen Staaten. In der EU ist Asbest seit 2005 nun generell verboten. Insgesamt steht aber heute fest, dass die Verwendung von Asbest zu grossen gesundheitlichen Risiken führt, und sie lässt sich wegen der Folgen für die Betroffenen nicht rechtfertigen.

Aus Schweizer Sicht handelt es sich damit grundsätzlich um ein Problem der Vergangenheit, für die Betroffenen aber um ein Problem der Gegenwart und der Zukunft, und zwar deshalb, weil die Latenzzeit bis zum Ausbruch der Krankheit zwanzig bis fünfzig Jahre dauern kann. Die Krebserkrankung im Falle von Asbest ist höchst bösartig, und Studien nehmen an, dass das Plateau der Erkrankungen in der Schweiz zwischen 2015 und 2030 seinen Höhepunkt erreichen wird; nachher geht es dann aus zeitlichen Gründen zurück. Das bedeutet aber auch nichts anderes, als dass für die Betroffenen jetzt der relevante Zeitpunkt gekommen ist. Jetzt muss gehandelt werden. Man kann und soll das Problem, man darf das Problem nicht länger vor sich herschieben, sondern jetzt muss die Problematik gelöst werden.

Angemerkt muss noch werden, dass die meisten der vor 1990 erstellten Bauten Asbest enthalten. Eine grosse Anzahl von Bauten enthält Asbest. Hier geht es noch um die Bewältigung der Sanierungs- und Renovationsphase. Dank der gegenüber früher stark ausgebauten Prävention sollte es hier nicht zu neuen Risiken kommen. Allerdings sind diese auch nicht ausgeschlossen. Somit muss gesagt werden, dass wir uns mit diesem Problem auseinandersetzen müssen. Es muss eine Lösung getroffen werden mit Blick auf die die Gesundheit schwer gefährdenden Risiken, die mit dem Einsatz dieses Stoffes verbunden sind. Eine Lösung dafür muss getroffen werden.

Die Problematik liegt darin - das ist jetzt mehrfach ausgeführt worden -, dass nach der heutigen Bundesgerichtspraxis Asbestschadenerkrankungen verjähren sollen, bevor sie überhaupt eintreten, bevor die Krankheit ausbricht. Das widerspricht nicht nur dem gesunden Menschenverstand, sondern auch fundamentalen Regeln der Gerechtigkeit. Andere Rechtsordnungen haben es geschafft, damit umzugehen. Sie kennen keine absoluten Verjährungsfristen. Das schweizerische Recht arbeitet mit absoluten Verjährungsfristen.

Ich habe mir im Vorfeld dieser Beratungen überlegt, ob ich einen entsprechenden Antrag stellen soll. Aber nachdem ein solcher Antrag schon im Nationalrat klar gescheitert ist, meine ich, dass die Kommission jetzt doch eine Lösung vorschlägt, die Verbesserungen bringt, die das Problem zwar nicht vollständig löst, aber gegenüber dem heutigen Recht doch klare Verbesserungen bringt, dies vor allem auch verbunden mit der Sonderregelung für die Vergangenheit. Wir werden darauf zurückkommen.

Dass die heutige Regelung unhaltbar ist, ist auch im schon mehrfach zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Moor festgestellt worden. Das war ein BBC-Monteur, der bzw. dessen Nachkommen mit dem Problem konfrontiert waren, dass die Bundesgerichtspraxis dazu führt, dass die Verjährung eintritt, bevor die Krankheit ausgebrochen ist. Hier mutet es einfach zynisch an, wenn im massgeblichen Bundesgerichtsurteil argumentiert wird, dass die Verjährungsregeln dazu führen sollen, dass der anspruchsberechtigte Gläubiger seine Forderung rechtzeitig geltend macht. Wie soll er sie geltend machen, wenn die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen ist? Da stimmt etwas nicht.

Deshalb hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass das schweizerische Verjährungsrecht in diesem Punkt die EMRK verletzt. Das hat dazu geführt, dass das Bundesgericht die ganze Angelegenheit an das Arbeitsgericht Baden zurückgewiesen hat. Wir werden sehen, was das Arbeitsgericht Baden nach dieser langen Zeit damit macht.

Aber es ist klar, dass unabhängig von der heutigen Gesetzgebung diese Frage, ausgehend vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und ausgehend vom Urteil des Bundesgerichtes, neu wird aufgenommen werden müssen. Die Gerichte müssen eine Lösung finden, die sachgerecht ist. Hier gibt es die Position, und die ist wesentlich, die darlegt, dass das Bundesgericht die Probleme, [PAGE 1292] die sich stellen, eigentlich selber geschaffen hat. Die Regelungen über den Fristenstillstand bei der Verjährung würden auf diese Problematik eine naheliegende Antwort geben, indem in Artikel 134 OR festgestellt ist, dass die Fristen stillstehen, solange eine Forderung aus objektiven Gründen nicht geltend gemacht werden kann. Und wenn eine Krankheit noch nicht ausgebrochen ist, kann sie aus objektiven Gründen gar nicht geltend gemacht werden. In diesem Sinne hätte es das Bundesgericht, wie verschiedene Autorinnen und Autoren darlegen, ohne Weiteres in der Hand, seine Praxis zu korrigieren.

Neben dem Gesetzgeber haben es also auch die Gerichte in der Hand, zu angemessenen Lösungen zu kommen. Sie sind genauso gefordert wie der Gesetzgeber. Aber die gesetzliche Lösung, die von der Kommission vorgeschlagen wird, bedeutet für die Betroffenen einen klaren Fortschritt, ganz unabhängig von der generellen Modernisierung des Verjährungsrechts, die ja grundsätzlich unbestritten ist.

Es kommt etwas Drittes hinzu: Prozesse und Haftpflicht sind das eine, angemessene Lösungen sind das andere. Wir haben ja gerade vor Kurzem das Unfallversicherungsrecht revidiert. Wir haben es nach dreissig Jahren und mit einstimmigen Entscheiden auch dieses Rates wieder für Jahrzehnte auf eine solide Grundlage gestellt. Dabei ist klargeworden, und das war die Basis dieser Lösungen: Lösungen, die versicherungs- oder fondsmässig getroffen werden, um ein kollektives Risiko aufzufangen, sind immer besser als Haftpflichtprozesse, die die ganze Problematik auf den Einzelnen überwälzen. In diesem Sinne geht es auch hier darum, Lösungen zu finden.

Zum einen haben wir die Lösungen des Unfallversicherungsrechts, des UVG, für die Unfallversicherten. Diese Regelungen sind an sich gut. Wir haben ein gutes Unfallversicherungsrecht. Es gibt vielleicht gewisse Verbesserungen, die, auch durch die Suva, geprüft werden müssen. Sie betreffen die Modalitäten der Auszahlung der Integritätsentschädigung beispielsweise bei den schnell fortschreitenden Erkrankungen. Hier können Lösungen getroffen werden, hier braucht es keine gesetzgeberische Aktivität.

Dann haben wir zum andern aber die grosse Problematik, und das ist ja der Gegenstand der Bemühungen des sogenannten runden Tisches, Lösungen zu treffen für jene, die nicht unfallversichert sind. Die Unfallversicherung betrifft Leute, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, ist nicht über das UVG unfallversichert. Es ist stossend, wenn jemand, nehmen wir an eine Lehrerin oder unsere frühere Ratskollegin im Nationalrat, Frau Mahrer aus Genf, in einer Schule gearbeitet hat, an der Asbest verwendet wurde, und daran erkrankt. Frau Mahrer konnte nichts dafür, aber sie ist asbesterkrankt durch die Tätigkeit in dieser Schule. In solchen Fällen braucht es Lösungen, und hier ist der runde Tisch gefordert.

Es ist klar, dass solche Lösungen nicht gratis sind. Hier ist namentlich die Wirtschaft gefragt, im Speziellen auch die Versicherungswirtschaft - dies an die Adresse von Kollege Kuprecht. Die Betriebe sind haftpflichtversichert. Es betrifft ja nicht nur die Betriebe, sondern auch die Versicherungen. Mit etwas gutem Willen, meine ich, können auch in diesem Feld Lösungen getroffen werden. Das müsste jetzt aber an die Hand genommen werden.

Es geht nicht um eine unendliche Zahl von Fällen; das ist darauf zurückzuführen, dass in der Schweiz seit 1990 die Verwendung von Asbest verboten ist. Dennoch geht es um eine gewisse Zahl von Fällen. Für die Betroffenen ist es eine Katastrophe, dass sie wegen Asbest erkrankt sind. Dafür muss eine angemessene, anständige, faire Lösung gefunden werden. Wenn das gelingt, hat diese Arbeit hier doch zu grossen Fortschritten geführt.

Wie gesagt, wenn wir jetzt diese Revision des Verjährungsrechts beschliessen, müssen wir sehen, dass es eine Kombination ist: Es ist die Aufgabe der Gerichte und die Aufgabe des runden Tisches mit einer Fondslösung. Die Revision bringt Fortschritte für die Betroffenen und zusätzlich eine allgemeine Modernisierung des Verjährungsrechts, die überfällig ist.

In diesem Sinne ersuche auch ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommission zuzustimmen.