Lexipedia

preparatory:AB 193452

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Nur eine Feststellung für das Amtliche Bulletin: Sie sehen, dass Ihre Kommission einstimmig und ohne Minderheit beschlossen hat, bei Ziffer 6 vom bundesrätlichen Entwurf abzuweichen. Es geht um die Frage, wann eine Verjährung gehindert ist oder stillsteht, und hier speziell um die Frage, welche Gerichte zugänglich oder eben nicht zugänglich sein müssen, damit ein Forderungsstillstand stattfindet.

Der Bundesrat ist vom Begriff ausgegangen, solange eine Forderung "aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden" könne, habe es diese Rechtsfolge; Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, beim geltenden Recht zu bleiben. Das geltende Recht besagt, dass diese Konsequenz nur eintritt, wenn der Zugang zu einem schweizerischen Gericht nicht möglich ist. Wir haben uns hier speziell von Prof. Pichonnaz beraten lassen, der in der Anhörung davor gewarnt hat, hier eine internationale Ausdehnung zu machen. Er hat das sogar als "dramatique" bezeichnet. Ich zitiere ihn: "Si on parle de sécurité juridique, il est fondamental d'ajouter le terme 'suisse' si les choses devaient aller de l'avant sur ce point-là." Er befürchtet, dass es Folgen haben könnte, wenn man den Begriff "schweizerisch" weglässt, und zwar in jenen Fällen, in denen ein schweizerischer Gläubiger vor einem ausländischen Gericht in unüberblickbaren Verhältnissen eine Forderung geltend zu machen versucht.

Die Kommission schlägt Ihnen deshalb hier vor, die bundesrätliche Ziffer 6 zu streichen, sodass das geltende Recht weiterhin gilt.