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Engler Stefan · Ständerat · 2015-12-15

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Hier handelt es sich um eine der zwei zentralen Fragen, die durch diese Vorlage beantwortet werden sollen, nämlich jene nach der Dauer der absoluten Verjährung. Ich erinnere an den ursprünglichen Gedanken und Willen des Gesetzgebers; die Frau Bundespräsidentin hat die Motion angesprochen, die diesen Prozess zur Revision des Verjährungsrechts überhaupt ausgelöst hat. Es ging explizit darum, die absoluten Verjährungsfristen vor allem bei Personenschäden zu überprüfen und den tatsächlichen Bedürfnissen anzupassen.

Jetzt bei der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren zu bleiben würde all diese Bestrebungen natürlich zunichtemachen. Bei 10 Jahren zu bleiben würde nicht nur dem ursprünglichen gesetzgeberischen Willen nicht Rechnung tragen. Es würde auch den Bedürfnissen und dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen, überall dort, wo Spätschäden - es wurde mehrfach in der Eintretensdebatte am Beispiel Asbest aufgezeigt - erst nach mehr als 10 Jahren auftreten und entsprechend auch erst dann eingeklagt werden können.

Man hätte auch über 40 oder 50 Jahre sprechen können. In der Anhörung gab es Kreise, die vehement dafür eintraten, die absolute Verjährungsfrist überhaupt abzuschaffen. Mit dem Eintreten des Schadenfalls, wann auch immer das der Fall ist, begänne die relative Verjährungsfrist zu laufen und gäbe dem Geschädigten die Möglichkeit, seinen Anspruch einzuklagen.

Die 30-jährige Frist ist ein Kompromiss. Man hätte sie vielleicht auch bei 20 Jahren ansetzen können, wie es der Nationalrat gemacht hat. Auch die 20 Jahre sind ein willkürlicher Entscheid. Mich überzeugen die Überlegungen des Bundesrates, die Frist bei 30 Jahren anzusetzen, zumal verschiedene Spezialgesetze die Frist von 30 Jahren bereits kennen. Die entsprechenden Gesetzgebungen wurden heute schon mehrfach genannt.

Das Beispiel Asbest mit einer Latenzzeit von 15 bis 40 Jahren macht es mehr als deutlich, dass es Fälle von Körperschäden gibt, in denen wir mit einer Frist von 10 Jahren nichts lösen, ja selbst bei einer Verjährungsfrist von 20 Jahren schnell einmal den Geschädigten ihre Rechtsmittel nehmen. Entsprechend glaube ich, dass die Vorlage ausgewogen ist, wenn der Bundesrat dem Parlament mit der Ansetzung der absoluten Verjährung bei 30 Jahren einen Kompromissvorschlag unterbreitet. Bei einer Verjährungsfrist von 10 Jahren zu bleiben löst kein Problem. Wir kennen heute schon eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtet eine Verjährungsfrist von 10 Jahren als unzulässig, dort, wo es um Personenschäden geht und im Speziellen um Spätschäden.

Entsprechend bitte ich Sie, dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit zu folgen und nicht beim Status quo zu bleiben, weil dieser keine Antwort auf die aktuellen Fragen gibt.