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AB 193463

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Zuhanden des Amtlichen Bulletins nur eine Bemerkung zu Artikel 49a, den Sie auf der deutschen Fahne auf Seite 15 haben, im Vergleich zu den Übergangsbestimmungen auf Seite 12, also die Gegenüberstellung von Verantwortlichkeitsgesetz und Zivilgesetzbuch. Auf den ersten Blick scheinen die beiden Formulierungen gleich zu sein, sie sind es aber nicht. Sie sehen einen wesentlichen Unterschied, indem die zweite Formulierung in Absatz 5 die subsidiäre Regelung mit dem von mir beschriebenen Sonderregime aufweist. Auf Seite 12 gibt es eine solche Regelung in Absatz 5 nicht. Das ist kein Fehler, das ist Absicht. Im Verantwortlichkeitsgesetz hat Ihre Kommission darauf verzichtet, die subsidiäre Regelung einzuführen. Das wäre eine subsidiäre Regelung zulasten von Bundesanstalten, und wenn der Bund, insbesondere die Suva, entsprechend unter die Subsidiarität fallen würden, würde das auch heissen, dass sich der Bund und/oder die Suva an der Finanzierung des Fonds beteiligen müsste. Das wäre dann ein Zirkelschluss, den die Kommission vermeiden wollte. Deshalb die unterschiedliche Formulierung der beiden Normierungen.

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