Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-12-15
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-12-15
Wortprotokoll
Ich habe meinen Antrag teilweise schon sehr ausführlich begründet, möchte aber nochmals kurz die Möglichkeit wahrnehmen, darauf zurückzukommen.
Diese Übergangsbestimmung, Herr Kollege Bischof, ist eine Lex Asbest. Sie haben gesagt, es handle sich nicht um eine [PAGE 1301] Lex Asbest. Das Wort Asbest steht explizit in diesem Abschnitt, sowohl hier in der Übergangsbestimmung zum Verantwortlichkeitsgesetz als auch in Artikel 49a Schlusstitel ZGB. Es geht hier also um eine Lex Asbest. Dabei muss man nochmals festhalten, dass diejenigen von dieser Fondslösung werden profitieren können, die keine UVG-Entschädigung erhalten haben. Die Frage, was eine angemessene Entschädigung ist, wird wahrscheinlich auch noch richterlich bemessen werden müssen. Es geht also um diejenigen, die keine Entschädigung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung erhalten haben, die auch keine Möglichkeit haben, allenfalls einen Rechtsanspruch geltend zu machen, weil beispielsweise die entsprechende Firma, die mit Asbest gearbeitet hat, nicht mehr existiert und ihr Arbeitgeber nicht mehr existiert. Damit müssten sie darauf hoffen, dass sie dann eine Entschädigung aus diesem Fonds erhalten. Das ist der neue Weg, den Herr Bischof in seinem Eintretensvotum aufgezeigt hat.
Nun stellt sich die Frage, was für ein Interesse dann für die Wirtschaft oder für Teile der Wirtschaft, die diesen Fonds äufnen sollten, besteht, wenn im Prinzip eine Rückwirkung möglich ist, wenn es möglich ist, die entsprechenden Ansprüche auf dem rechtlichen Weg geltend zu machen. Es besteht kein Interesse mehr, allenfalls einen Fonds in der Grössenordnung zwischen 30 und 150 Millionen Franken zu äufnen, um derartige Ansprüche abgelten zu können. Und wenn kein derartiges Interesse mehr besteht, weil die Rechtsansprüche jetzt dann rückwirkend eingeklagt werden können, muss man davon ausgehen, dass sich die Wirtschaft vom erwähnten runden Tisch zurückzieht. Damit besteht die grosse Gefahr, dass dann kein Fonds zustande kommen wird, und das möchte ich eigentlich nicht. Damit würden dann all diejenigen in die Röhre gucken, die eben keine Möglichkeit haben, auf dem Rechtsweg rückwirkend eine Forderung geltend zu machen.
Das ist die grosse Problematik, und es bestehen Anzeichen, dass sich dann das Verfahren mit dem runden Tisch, an dem auch die entsprechenden Kreise der Wirtschaft teilnehmen, wahrscheinlich nicht mehr weiter so handhaben lässt, wie es jetzt angedacht ist.
Nun, nichts tun ist meines Erachtens nicht angesagt. Ich möchte, dass dieser Fonds zustande kommt, damit eben genau derartige, nicht versicherungsrechtlich abgesicherte oder erhobene Ansprüche geltend gemacht werden können, damit eben genau diese Leute eine entsprechende Abgeltung erhalten, aus dem Fonds dieses runden Tisches. Ich glaube jedoch, dass diese Übergangslösung nicht der richtige Weg ist, dass diese Übergangslösung den Fonds des runden Tisches zerstören wird. Damit sind dann diejenigen die Geprellten, die auf diesem Weg eben noch die Möglichkeit einer Abgeltung erhalten hätten.
Ich bitte Sie deshalb, auf diese auch von Bundesrat und Nationalrat nicht vorgesehenen Bestimmungen - die Übergangsbestimmung zum Verantwortlichkeitsgesetz sowie Artikel 49a im Schlusstitel des ZGB - zu verzichten.