Graber Konrad · Ständerat · 2015-12-16
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2015-12-16
Wortprotokoll
Es handelt sich um ein langwieriges Geschäft, das vom Start bis heute, wenn ich es richtig überblicke, etwa drei Departementsvorsteher und zwei, jetzt dann bald drei Direktoren der Eidgenössischen Alkoholverwaltung beschäftigt hat; wir selber befinden uns seit gut zwei Jahren in der Differenzbereinigung.
Worum geht es? Mit der Botschaft vom 25. Januar 2012 schlägt der Bundesrat vor, das Alkoholgesetz durch zwei neue Gesetze zu ersetzen. Mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Spirituosen und Ethanol, dem sogenannten Spirituosensteuergesetz, soll unter anderem auf drei Bundesmonopole verzichtet werden. 41 von 43 Bewilligungen sollen abgeschafft und die Zahl der Steuerpflichtigen soll bei gleicher Steuersicherung massiv reduziert werden. Sie sehen, dass es sich auch hier um eine Deregulierungsvorlage handelt. Das Bundesgesetz über den Handel mit alkoholischen Getränken, das sogenannte Alkoholhandelsgesetz, umfasst die für den Detailhandel und den Ausschank alkoholischer Getränke geltenden Handels- und Werbebeschränkungen zur Minderung des problematischen Alkoholkonsums und seiner Folgen sowie zum Schutz der Jugend.
In einer ersten Phase hat sich Ihre Kommission vor allem mit Fragen der Einschränkung der Happy Hours, der Einführung eines nächtlichen Verbots des Verkaufs von Alkoholika sowie anderen möglicherweise präventiv wirkenden [PAGE 1320] Massnahmen auseinandergesetzt. Diese finden sich im Alkoholhandelsgesetz.
Zudem befasste sich der Ständerat als Erstrat auch mit dem Entwurf des Bundesrates für ein Spirituosensteuergesetz. Er beschloss auf Antrag einer Minderheit der WAK-SR am 20. März 2013 unter anderem einen Artikel 17a, um damit das Konzept einer Ausbeutebesteuerung in das Spirituosensteuergesetz aufzunehmen. Der Nationalrat schränkte am 18. September 2013 den Geltungsbereich der Ausbeutebesteuerung auf Kernobst aus der Schweiz ein und sah weitere Steuererleichterungen für Spirituosen aus Mazeration und Umbrand vor. Er beschloss zudem weitere Abweichungen vom Beschluss des Ständerates, z. B. bezüglich der Höhe des Steuersatzes.
Die weiteren Diskussionen des Spirituosensteuergesetzes zwischen den Räten erfolgten jedoch ausgesprochen intensiv zur Frage der Ausbeutebesteuerung. Anlässlich der Differenzbereinigung kam die WAK-SR aufgrund eines Expertengutachtens zum Schluss, dass das System der Ausbeutebesteuerung verfassungswidrig und nicht vereinbar mit völkerrechtlichen Verträgen sei. Sie wollte deshalb dem Rat beantragen, diese Form der Steuer durch ein ähnliches System zu ersetzen, das eine Fehlmengenregelung, eine Steuerermässigung für Stoffbesitzer sowie ausserfiskalische Fördermassnahmen umfasste. Die WAK Ihres Rates war dabei der Meinung, dass die Frage der Ausbeutebesteuerung noch offen sei, weil bezüglich des Anwendungsbereichs von Artikel 17a noch eine Differenz zwischen den Räten bestand.
Die Schwesterkommission teilte diese Auffassung nicht. Sie verlangte von der WAK-SR, dass diese gestützt auf Artikel 89 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes ihre Zustimmung zu einem Rückkommen einhole; dies mit dem Argument, dass beide Räte einem System der Ausbeutebesteuerung im Grundsatz bereits zugestimmt hätten. Als die WAK-SR schliesslich um ein Rückkommen ersuchte, verweigerte die WAK-NR mit 14 zu 10 Stimmen ihre Zustimmung. Dies wurde in unserer Kommission als unfreundlicher Akt der Schwesterkommission wahrgenommen; unser Kollege Ruedi Noser, der damals die WAK-NR präsidierte, könnte wahrscheinlich hier auch noch einen Beitrag leisten. Die WAK-SR konnte dem Rat das erarbeitete Alternativkonzept zur Ausbeutebesteuerung somit nicht mehr unterbreiten und beantragte schliesslich nach der Anhörung zweier Experten, Artikel 17a des Spirituosensteuergesetzes ersatzlos zu streichen. Am 24. November 2014 schloss sich der Ständerat seiner Kommission mit 33 zu 12 Stimmen an.
Im Januar 2015 beauftragte die WAK-NR die Verwaltung, neue Alternativvorschläge zur Ausbeutebesteuerung auszuarbeiten. Das neue Alternativkonzept sah neben einem pauschalen Fehlmengenabzug eine Steuerermässigung für Kleinproduzenten und Finanzhilfen für die Branche vor. Nach einer anfänglichen Ablehnung des Konzepts stimmte die WAK-NR ihm schliesslich in einer abgeänderten Variante, die ausländische Produzenten vom Anspruch auf Steuerermässigung ausnehmen wollte, zu. Die WAK-SR stimmte ihrerseits einem Rückkommen zu - wir waren also hier viel grosszügiger -, womit die WAK-NR dieses neue Konzept ihrem Rat unterbreiten konnte. Am 3. Juni 2015 hiess der Nationalrat dessen drei Elemente gut, oppositionslos bei Artikel 18c, mit 102 zu 84 Stimmen bei Artikel 19 und mit 108 zu 76 Stimmen bei Artikel 19a.
Ihre WAK holte darauf zum neuen Alternativkonzept des Nationalrates ein externes Gutachten ein. Dieses kam zum Schluss, dass auch das neue Konzept, sei es in der Variante der Verwaltung, sei es in der Variante des Nationalrates, verfassungswidrig und mit völkerrechtlichen Verträgen unvereinbar sei und auch weitere Nachteile aufweise. In Ihrer Kommission stand deshalb fest, dass sich der Ständerat dem Nationalrat wiederum nicht würde anschliessen können. Überzeugt davon, dass sich die Fronten zwischen den Räten derart verhärtet haben, dass eine Einigung ausgeschlossen ist, beschloss Ihre WAK am 19. November 2015 einstimmig, ihrem Rat, gestützt auf Artikel 90 des Parlamentsgesetzes, die Abschreibung des Spirituosensteuergesetzes zu beantragen.
Bei der parallel zur Beratung des Spirituosensteuergesetzes erfolgten Beratung des Alkoholhandelsgesetzes zeigte sich, dass sich auch hier die Räte, insbesondere bezüglich des Nachtverkaufsverbots für alkoholische Getränke, von Anfang an nicht einig waren. Auch im Fall dieses Gesetzes hielt die WAK-SR am 19. November 2015 deshalb eine Einigung für ausgeschlossen und beantragte ihrem Rat einstimmig die Abschreibung des Entwurfes nach Artikel 90 des Parlamentsgesetzes.
Anlässlich der Diskussion in der WAK-SR vom 19. November 2015 kam zudem deutlich zum Ausdruck, dass es die Kommission begrüssen würde, wenn der Bundesrat rasch eine neue Vorlage ausarbeiten würde, die sich dann auf die unbestrittenen Punkte der Revision, nämlich die Liberalisierung des Ethanolmarktes inklusive Privatisierung von Alcosuisse sowie die Reintegration der Alkoholverwaltung in die Zollverwaltung, beschränken würde. In der Zwischenzeit erhielten Ihre Kommission bzw. auch einzelne Mitglieder Zuschriften aus der Wirtschaft von Industriefirmen, die mit Alkohol produzieren und die von der beabsichtigten Abschreibung dieses Geschäftes aufgeschreckt wurden. Offensichtlich begrüsst es auch die WAK-NR, wenn der Bundesrat dem Parlament rasch eine neue Vorlage zur Umsetzung der seit Langem geplanten Liberalisierung des Ethanolmarktes sowie zur Reintegration der Alkoholverwaltung in die Zollverwaltung vorlegen wird.
Ich beantrage Ihnen also im Namen Ihrer Kommission und mit Zustimmung der Schwesterkommission, so zu verfahren, das heisst, das Spirituosensteuergesetz sowie das Alkoholhandelsgesetz gemäss Artikel 90 des Parlamentsgesetzes abzuschreiben und den Wunsch zu äussern, dass der Bundesrat den Räten eine neue Vorlage unterbreitet, mit den zwei erwähnten zentralen Punkten, die sowohl in unserer Kommission als auch bei der Behandlung in den Räten eigentlich unbestritten waren.