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Fässler Daniel · Nationalrat · 2015-12-17

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2015-12-17

Wortprotokoll

Ihre vorberatende Kommission hat bei der Beratung dieser Vorlage ohne Gegenantrag Eintreten beschlossen und dem Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 20 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen zugestimmt.

Worum geht es bei diesem zur Genehmigung vorliegenden Abkommen, das in der Kommission völlig unbestritten war? Das Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft ist im Abkommen betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung vom 19. Dezember 1996 geregelt. Dieses sogenannte Direktversicherungsabkommen gewährleistet, dass sich ein Versicherer, der seinen Sitz in einem der beiden Staaten hat, im jeweils anderen Staat niederlassen kann und grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen anbieten darf. Dieses Abkommen von 1996 wurde am 13. März 2008 im Nationalrat mit nur 2 Gegenstimmen klar und im Ständerat am 28. Mai 2008 sogar einstimmig gutgeheissen.

Das am 10. Juli dieses Jahres neu abgeschlossene Abkommen betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung wird das Direktversicherungsabkommen von 1996 ergänzen. Es bezweckt, auch im Bereich der Elementarschadenversicherung im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft sowohl die Rechtssicherheit als auch die Transparenz zu erhöhen.

Elementarschäden sind Schäden, die durch Naturereignisse an Gebäuden und an Fahrhabe verursacht werden. In den meisten Kantonen wird die Versicherung gegen solche Schäden durch kantonale Gebäudeversicherer mit Monopolstatus betrieben; nur in den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Appenzell Innerrhoden, Tessin, Wallis und Genf wird die Elementarschadenversicherung durch private Unternehmen abgedeckt, gleich wie im Fürstentum Liechtenstein. Allerdings gibt es in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Tessin, Wallis und Genf für die Elementarschäden gar kein Versicherungsobligatorium.

Für die privat organisierte Elementarschadenversicherung sorgt der sogenannte Solidaritätskreis dafür, dass vergleichbare Gefahren zu einheitlichen Prämiensätzen versichert werden können. Das vorliegende Abkommen nimmt das Fürstentum Liechtenstein in diesen Solidaritätskreis auf. Dieses übernimmt im Gegenzug das für diesen Rechtsbereich geltende schweizerische Recht.

Das Abkommen hat für die Schweizer Versicherungsnehmer keine Tarifänderungen zur Folge; der Vollzug des Abkommens erfolgt im Rahmen der bestehenden grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch die Finma bzw. die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein. Das Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung bringt praktisch kaum Auswirkungen, verbessert aber die Rechtssicherheit und die Transparenz. [PAGE 2270]

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen daher ohne Gegenstimme, dieses Abkommen gutzuheissen.