Vogler Karl · Nationalrat · 2015-12-17
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2015-12-17
Wortprotokoll
Vor uns liegt das Geschäft 14.015, die Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur. Dieses war in der Kommission unbestritten und gab entsprechend wenig Anlass zu Diskussionen. Ihre Kommission ist mit 15 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen auf das Geschäft eingetreten und hat es in der Gesamtabstimmung mit 18 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Die Vorlage ist sehr technisch und abstrakt. Für die Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft, für die Wirtschaft und für die digitale Kommunikation ist sie aber von erheblicher Bedeutung.
Was sind die wesentlichen Punkte bzw. Anliegen der Revision? Das heutige Bundesgesetz über die elektronische Signatur, das die Grundlage für die Gleichstellung der qualifizierten elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift gemäss Obligationenrecht bildet, ist natürlichen Personen vorbehalten. Mit der vorliegenden Totalrevision soll dem Bundesrat die Kompetenz gegeben werden, nebst der bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur zwei weitere, ähnliche Anwendungen von elektronischen Zertifikaten zu regeln.
Nebst der geregelten elektronischen Signatur, an die reduzierte Anforderungen gestellt werden, ist dies erstens das geregelte elektronische Siegel, welches auch juristischen Personen und Behörden zugänglich ist. Tatsächlich besteht im elektronischen Geschäfts- und Behördenverkehr ein grosser Bedarf nach Unternehmens- bzw. Behördenzertifikaten. Bei Massengeschäften ist es nämlich kaum praktikabel, die grosse Zahl der Meldungen mit persönlichen Zertifikaten zu signieren. In solchen Fällen wird heute üblicherweise eine sogenannte fortgeschrittene Signatur eingesetzt, verbunden mit dem Nachteil, dass nicht auf eine bestimmte, staatlich definierte Qualität von Zertifikaten verwiesen werden kann. Die Wirtschaft wünscht sich daher schon lange ein vom Staat geregeltes Zertifikat, das durch seinen offiziellen Charakter und die geregelte Qualität zusätzliche Sicherheit bringt. Ich verweise in diesem Zusammenhang etwa auf die hohen Anforderungen betreffend Datenschutz und Informationssicherheit im Bereich E-Health.
Als weitere Anwendung elektronischer Zertifikate soll die sichere Authentifizierung rechtlich geregelt werden. Es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die nebst der elektronischen Signatur auch die sichere Authentifizierung mit Produkten von Zertifizierungsdiensten regelt. Denn in der Praxis wird das Vertrauen zwischen Partnern im elektronischen Verkehr in der Mehrzahl der Fälle nicht durch eine signierte Meldung, sondern allein durch die Authentisierung gegenüber einem Online-Dienst hergestellt. Und schliesslich soll die Revision, wo möglich, eine terminologische Bereinigung bzw. Vereinfachung der Regelung der elektronischen Signatur und des elektronischen Siegels in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen herbeiführen. Nichts geändert wird an den bestehenden Konzepten und den Prinzipien der bisherigen Regelung wie beispielsweise jener der Freiwilligkeit für die Anbieter und der nichtabschliessenden Regelung von Zertifikatsprodukten. Selbstverständlich ist die Totalrevision derart abgestimmt, dass das Gesetz mit den entsprechenden EU-Regelungen kompatibel bleibt.
Erlauben Sie mir noch eine kurze Bemerkung zur Sonderfrage des Zeitstempels: Nach Auswertung der Vernehmlassung beantragt der Bundesrat, dass sich das Bundesgesetz über die elektronische Signatur selbst zu dieser Frage nicht äussert und erst die konkrete Anwendung bei Bedarf dieses Erfordernis anstellt. Im Falle von Artikel 14 Absatz 2bis OR, wo die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift zur Einhaltung der Schriftform gleichgestellt wird, wird dann der Zeitstempel obligatorisch verlangt.
Namens Ihrer Kommission ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dieser in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.