Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2002-03-07
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07
Wortprotokoll
Sie erinnern sich vielleicht: Vor knapp einem halben Jahr hat das Parlament eine Vorlage verabschiedet, welche für die Verjährung von Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren ein neues Modell vorsieht. Während ursprünglich vor allem an eine Verlängerung der Fristen bis zum 25. Altersjahr der Opfer gedacht wurde, schwenkten die Räte in der Schlussphase der Beratung auf das Modell um, das in der Revision der Strafen und Massnahmen des Allgemeinen Teils des StGB vorgesehen ist. Dieses unterscheidet sich von der heutigen Regelung darin, dass es nach dem neuen Recht keine Unterbrechungen der Verjährungsfristen und auch kein Ruhen dieser Fristen mehr geben soll. Im Gegenzug werden die Verjährungsfristen in der Regel um das Anderthalbfache erhöht. In der Folge wurden in dieser Revision vom letzten Herbst Artikel 70 StGB und die entsprechende Bestimmung des militärischen Strafgesetzbuches dahin gehend geändert, dass die Strafverfolgungsverjährung für alle Verbrechen auf 30 Jahre, für alle schweren Vergehen auf 15 Jahre und für Taten, die mit einer anderen Strafe bedroht sind, generell auf sieben Jahre erhöht wurde.
Artikel 72 StGB und Artikel 53 MStG wurden mit dieser Revision aufgehoben. Dabei wurde leider übersehen, dass auch die Fristen im Übertretungs- und im Nebenstrafrecht hätten verlängert werden sollen. Um dieses Versehen zu beheben, hat der Ständerat einer Parlamentarischen Initiative seiner Kommission für Rechtsfragen in der Wintersession 2001 einstimmig zugestimmt.
Diese Parlamentarische Initiative sieht vor, dass die Verjährungsfristen jener Bestimmungen verlängert werden, bei denen die Streichung der Artikel 72 bzw. 53 zu einer sachlich problematischen Verkürzung der Verjährungsfristen geführt hätte. Dies wäre namentlich bei den Übertretungen nach StGB und im Nebenstrafrecht der Fall, und dies soll mit dieser Vorlage verhindert werden.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist ohne Gegenstimme auf die Initiative eingetreten und den Anträgen des Ständerates mit 10 Stimmen bei zwei Enthaltungen gefolgt. Über sämtliche Anträge, die Ihnen mit dieser Vorlage unterbreitet werden, hat dieser Rat von den Grundsätzen her bereits im Rahmen der StGB-Revision, die wir im Sommer letzten Jahres beraten und verabschiedet haben, beschlossen. Es geht jetzt um eine vorzeitige Umsetzung des Verjährungskonzepts des neuen StGB. Selbst im Fall, dass die Revision über den Allgemeinen Teil des StGB mit einem Referendum zu Fall gebracht werden sollte, hätte diese kleine Revision Bestand, denn mit der heutigen Ergänzung nimmt sie einen Teilaspekt vorweg, der in beiden Räten unbestritten blieb und unabhängig vom Ganzen in Kraft gesetzt werden soll.
Ich verzichte hier darauf, Ihnen zu erläutern, worum es bei den einzelnen Bestimmungen geht. Dies kann im Bericht nachgelesen werden. Es geht bei allen diesen Bestimmungen um das Gleiche: nämlich um die Anhebung der Verjährungsfristen auf das Anderthalbfache gemäss dem neuen Modell des Allgemeinen Teils des StGB.
Abschliessend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Behebung dieser gesetzgeberischen Panne - denn um das handelt es sich eigentlich - trotz allem gewisse Grundsatzfragen aufwirft, auf die uns auch richterliche Kreise hingewiesen haben. Es geht nämlich um die Frage des Übergangs vom alten zum neuen Verjährungsrecht. Im Strafrecht gilt ja der Grundsatz, dass jeder Angeschuldigte Anspruch darauf hat, die "lex mitior" - das mildere Gesetz - anzurufen. Wenn also eine Tat nach dem alten Verjährungsrecht schon verjährt wäre, das neue aber bereits in Kraft ist, dann kann sich der Betreffende auf das alte Recht berufen. Das ist so vorgesehen in Artikel 337. An diesem Grundsatz hat der Ständerat festgehalten, und die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen folgt ihm auch in diesem Punkt. Damit machen wir zwar nicht alle Gerichte glücklich, denn es ist nicht zu leugnen, dass das Nebeneinander verschiedener Verjährungsrechte Komplikationen mit sich bringen würde. Aus Richterkreisen wurde deshalb vorgeschlagen, die neue Regelung mit dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechtes für alle Straftaten zur Anwendung zu bringen, soweit nicht bereits der Verjährungsfall eingetreten ist. Diese Präzisierung hätte zweifellos den Vorteil der Einfachheit für sich gehabt. Doch wollten sich weder der Ständerat noch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates diesen Überlegungen anschliessen. Eine generelle Rückwirkung des neuen Verjährungsrechtes wurde in Kenntnis der gemachten Einwendungen als zu weit reichend betrachtet.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.