Jutzet Erwin · Nationalrat · 2002-03-07
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07
Wortprotokoll
Die Justizbehörden müssen sich bekanntlich immer mehr mit internationalen Verbrechen befassen. Dabei sind sie oft auf die Mithilfe des Auslandes angewiesen. Das bedingt Rechtsgrundlagen, die eine effiziente Zusammenarbeit erlauben. Der Rechtshilfevertrag mit Ägypten ist ein Instrument im Kampf gegen die internationale Kriminalität. Die Schweiz und Ägypten bekräftigen damit ihren Willen, einander bei der Verfolgung von Straftaten aktiv zu unterstützen und wirksam gegen das internationale Verbrechen vorzugehen.
Die Vorlage für diesen Vertrag ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Der Vertrag liegt auf der Linie der Rechtshilfeverträge, welche die Schweiz mit anderen aussereuropäischen Staaten in den letzten Jahren abgeschlossen hat. Der Rechtshilfevertrag mit Ägypten schafft die völkerrechtliche Grundlage dafür, dass schweizerische und ägyptische Justizbehörden künftig bei der Verfolgung strafbarer Handlungen zusammenarbeiten können. Der Vertrag ermöglicht beiden Staaten, Prozess- oder andere Amtshandlungen für die Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei vorzunehmen und die Ergebnisse zu übermitteln. Eine Vertragspartei kann im Rahmen eines Strafverfahrens insbesondere um folgende Prozess- oder Amtshandlungen ersuchen: um die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen, um die Sicherstellung oder Herausgabe von Beweismitteln oder Schriftstücken, um Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, um die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder auch um die Zustellung von Vorladungen, Urteilen oder anderen Gerichtsakten.
Bisher funktionierte der Rechtshilfeverkehr nur von der Schweiz nach Ägypten. Gestützt auf das Rechtshilfegesetz konnte die Schweiz Ägypten bis jetzt Rechtshilfe gewähren, sofern Ägypten das Gegenrecht zusicherte. Der umgekehrte Weg war mit Problemen behaftet möglich, weil Ägypten keine gesetzliche Grundlage besass, um der Schweiz Rechtshilfe zu leisten.
Neu wurde im vorliegenden Vertrag eine Menschenrechtsklausel eingeführt. Diese verpflichtet die Vertragsparteien, den Rechtshilfevertrag im Lichte der geltenden Menschenrechtsinstrumente anzuwenden. Eine Vertragspartei kann demnach die Rechtshilfe ablehnen, wenn in einem ausländischen Verfahren, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, konkrete Anhaltspunkte für eine Menschenrechtsverletzung vorliegen.
Der Rechtshilfevertrag mit Ägypten ist ein wichtiger Meilenstein in der schweizerischen Vertragspolitik. Es ist das erste Mal, dass die Schweiz mit einem bedeutenden arabischen Staat eine Rechtshilfevereinbarung abschliesst. Der Vertrag [PAGE 123] trägt der aktuellen Menschenrechtssituation in Ägypten Rechnung. Er berücksichtigt die schweizerischen Anliegen im Bereiche der Menschenrechte, indem er den Rahmen für die Zusammenarbeit absteckt. Die Vertragsparteien haben genügend Ermessensspielraum, um im Einzelfall die Rechtshilfe zu verweigern, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung der Menschenrechte bestehen. Ägypten hat den Vertrag bereits genehmigt, sodass uns nicht ähnliche Probleme wie beim Rechtshilfevertrag mit Italien bevorstehen. Es liegt nun an der Schweiz nachzuziehen. Es ist möglich, dass dieser Vertrag eine gewisse Signalwirkung auf andere arabische Staaten haben wird, die auch Interesse bekunden, mit der Schweiz in Rechtshilfebeziehung zu treten.
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesbeschluss zu diesem Vertrag zuzustimmen.