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AB 19417

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 22 kann ein Jugendlicher zu einer persönlichen Leistung verpflichtet werden. Hat er oder sie bereits das 15. Altersjahr vollendet, ist eine entsprechende Verpflichtung für die Dauer von drei Monaten möglich.

Die Mehrheit der Kommission ist dafür, dass mit dieser persönlichen Leistung ein Ortszwang verbunden werden kann. Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich um eine Kann- und keine Muss-Vorschrift handelt. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass es in bestimmten Konstellationen von Jugendkriminalität heilsam sein kann, wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche für eine gewisse Zeit nicht mit anderen, z. B. mit früheren Bandenkollegen, in Kontakt tritt.

Die Minderheit will diesen Ortszwang aufheben. Ich möchte noch auf eine Schwäche der Mehrheitsfassung hinweisen: Es ist nur von einem Ortszwang die Rede und nicht auch von der Möglichkeit, einem Jugendlichen oder einer Jugendlichen zu verbieten, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Das ginge wesentlich weniger weit als ein Ortszwang.