Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-07
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-07
Wortprotokoll
Die von der Kommissionsmehrheit unterstützte Formulierung von Bundesrat und Ständerat ist identisch mit der Formulierung in Artikel 54 des Entwurfes zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Diese Formulierung wurde wiederum aus Artikel 66bis des geltenden Strafgesetzbuches übernommen. Von dieser Übereinstimmung sollte nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Ich sehe keine zwingenden Gründe, weshalb in diesem Punkt für Jugendliche künftig etwas anderes gelten soll als für erwachsene Täter. Zu diesem Schluss komme ich insbesondere auch deshalb, weil für die Jugendlichen noch verschiedene andere Strafbefreiungsgründe und neuerdings auch die Möglichkeit der Mediation vorgesehen sind.
Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen und denjenigen der Minderheit abzulehnen.