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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-07

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-07

Wortprotokoll

Die Massnahmen der Aufsicht und der persönlichen Betreuung dürften bei volljährigen jungen Menschen ohne deren Einsicht in die Notwendigkeit dieser Massnahmen kaum mehr durchführbar und daher auch wenig wirksam sein. Um Leerläufe zu verhindern, ist es deshalb richtig, diese Massnahmen nach Erreichung der Volljährigkeit der betroffenen Jugendlichen nur mit deren Zustimmung fortzusetzen. Deshalb erscheint mir in diesem Zusammenhang der Minderheitsantrag eben gerade nicht praxisgerecht. Hingegen - das möchte ich betonen - sollen die ambulante Behandlung oder die Unterbringung auch ohne Zustimmung des Jugendlichen bis zu seinem 22. Altersjahr andauern können, weil diese Massnahmen besser als die Aufsicht und die persönliche Betreuung durchgesetzt werden können und nicht direkt im Zusammenhang mit elterlichen Erziehungsbemühungen stehen.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.

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