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Gross Jost · Nationalrat · 2002-03-07

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07

Wortprotokoll

Die Minderheit stellt Ihnen zu Artikel 6 Absatz 2 als zusätzliche Anforderung an die Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft den Antrag, dass mädchen- und frauenspezifische Anliegen in der Untersuchungshaft besonders zu berücksichtigen sind. Im Übrigen stellt sie diesen Antrag sinngemäss auch für Artikel 14, der die Unterbringung regelt. Dieser Antrag ist in der Kommission leider mit einem Zufallsmehr von 8 zu 7 Stimmen abgelehnt worden.

Die Untersuchungshaft auch für Jugendliche ist auf das männliche Geschlecht ausgerichtet. Das gilt für die Institution an sich, für die Art der Einrichtung, die Art der Betreuung und vor allem auch für das Bildungs- und Beschäftigungsangebot. Das ist eine Folge des Umstandes, dass sich in diesem Strafvollzug und entsprechend in der Untersuchungshaft vorwiegend Jugendliche männlichen Geschlechts befinden, was wiederum damit zusammenhängt, dass hier natürlich die männliche Deliktstruktur dominiert. Das heisst, dass Mädchen und angehende Frauen in diesen Einrichtungen in besonderem Masse nicht adäquat betreut werden können, wenn man diesem Aspekt nicht ein besonderes Gewicht zugesteht. Das gilt vor allem für die Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung. Ich denke, das ist ein Anliegen der geschlechtsspezifischen Gleichbehandlung, wie es in Artikel 8 der Bundesverfassung festgelegt ist. Ich kann mir eigentlich schwer vorstellen, dass Frau Bundesrätin Metzler diesem frauenspezifischen Anliegen nicht Gehör schenken will; ich bin gespannt auf ihre Stellungnahme.

Ich darf gleich auch noch zu Absatz 3 Stellung nehmen - hier lautet das Anliegen anders, aber es ist auch sehr wichtig: Der Bundesrat hat in seinem Entwurf die Formulierung vorgesehen, die Untersuchung sei beschleunigt durchzuführen. Der Bundesrat hat damit dem Anliegen Rechnung getragen, wonach es vor allem bei Jugendlichen wichtig ist, dass sie schnell sanktioniert werden, wenn sie straffällig werden. Aus präventiven erzieherischen Gründen ist es gerade bei Jugendlichen ausserordentlich wichtig, dass zwischen der Tat und der richterlichen Beurteilung nicht allzu viel Zeit verstreicht. Nur dann können Strafen und Massnahmen ihren erzieherischen und resozialisierenden Effekt erreichen. Nun wurde in der Kommission dagegen eingewendet, dieses Beschleunigungsgebot spiele wahrscheinlich doch nicht, die Fristen würden nicht eingehalten. Aber solche Praktikabilitätsgründe sind erstens unzutreffend und können zweitens nicht gegen dieses berechtigte, vom Bundesrat vertretene Anliegen sprechen. Beispielsweise ist es durchaus so, dass das Beschleunigungsverbot im Zivilprozessrecht, etwa im Familienrecht, eine wichtige Bedeutung hat und dass diese Fristen auch eingehalten werden. Ich weise noch darauf hin, dass auch der Gesetzgeber bei der Verfolgungsverjährung - wo er kurze Verjährungsfristen ansetzt, nämlich je nach Strafmass ein bis fünf Jahre - eben konsequent auch dem Umstand ein besonderes, zusätzliches Gewicht beimisst, wonach Jugendliche strafrichterlich schnell beurteilt werden sollen, damit eben auch der Effekt der resozialisierenden Wirkung einer Strafe oder Massnahme verstärkt werden kann. Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich, weshalb der Nationalrat hier nicht der Minderheit und damit dem Entwurf des Bundesrates folgen und die unverständliche Streichung des Ständerates ablehnen sollte.

In diesem Sinne bitte ich Sie, diesen beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.