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AB 194390

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-02-29

Wortprotokoll

Das Kriegsmaterialgesetz verbietet die Entwicklung und Herstellung von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen, von Antipersonenminen sowie Streumunition und weitere Tätigkeiten. Damit dieses Verbot eine möglichst grosse Wirkung erzielt, enthält das Gesetz auch ein Finanzierungsverbot. Es verbietet die Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung und des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial. Verboten ist einerseits, wie eben gesagt wurde, die direkte Finanzierung durch die Gewährung von Krediten oder Darlehen und durch Schenkungen oder vergleichbare finanzielle Instrumente. Andererseits sind aber auch die indirekte Finanzierung über eine Beteiligung an entsprechenden Gesellschaften oder der Erwerb von Obligationen oder anderen Anlageprodukten solcher Gesellschaften verboten.

Die indirekte Finanzierung ist aber nur verboten, wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll; auch das hat Frau Allemann völlig richtig gesagt. Die im Vergleich zum Verbot der direkten Finanzierung unterschiedliche Ausgestaltung des Verbots der indirekten Finanzierung wurde durch den Gesetzgeber bewusst vorgenommen. Besonders bei Investitionen in ausländische Aktien oder andere Finanzanlagen kann häufig nicht eruiert werden, ob damit verbotenes Kriegsmaterial mitfinanziert wird. Ausserdem produzieren bekannte Hersteller von verbotenem Kriegsmaterial regelmässig auch zivile Produkte. Lassen Sie mich das Beispiel Boeing erwähnen, ein Unternehmen, das im von Frau Nationalrätin Allemann zitierten Bericht als Herstellerin von Nuklearwaffen aufgeführt wird. Wie wir alle wissen, ist Boeing in erster Linie ein sehr grosser Hersteller von Zivilflugzeugen.

Im Wissen um die Schwierigkeiten für Investoren bei der Beurteilung von Unternehmen und deren Mittelverwendung hat der Gesetzgeber das Finanzierungsverbot in seiner heutigen Ausgestaltung geschaffen. Ziel war eine rechtlich klare und in der Praxis einfach umzusetzende Regelung. Im Vergleich zur geltenden Regelung würde die in der Motion vorgeschlagene Lösung dazu führen, dass jegliche finanzielle Beteiligung an Mischkonzernen verboten wäre. Das käme einem Investitionsverbot gleich. Zudem ginge eine solche Lösung weit über das eigentliche Ziel des Finanzierungsverbots gemäss Kriegsmaterialgesetz hinaus, und sie wäre auch unverhältnismässig.

Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.