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preparatory:AB 19440

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07

Wortprotokoll

Das geltende Jugendstrafrecht ist in den Artikeln 82 bis 99 des Strafgesetzbuches geregelt und stammt aus dem Jahre 1912. Mit einer Teilrevision im Jahre 1971 wurde es verfeinert und ergänzt.

Die Spezialgesetzgebung für Jugendliche im Bereich des Strafrechtes basiert auf der Idee, dass Minderjährige besser durch erzieherische Massnahmen als durch Strafen vor weiteren Straftaten bewahrt werden können. Im Gegensatz zum Tatstrafrecht für Erwachsene ist deshalb das Jugendstrafrecht ein Täterinnen- und Täterstrafrecht. Die Sanktionen orientieren sich vorwiegend an der Prävention. Welche Sanktionen für den jugendlichen Täter im Einzelfall angebracht sind, ermitteln die Jugendstrafbehörden durch Erhebungen über seine Erziehung, sein Verhalten, seine Lebensverhältnisse sowie seine körperliche und geistige Verfassung.

Die Ausgestaltung des Jugendstrafrechtes als Täterstrafrecht ist heute nicht mehr überall unbestritten. Gerade in den USA, wo die Jugendstrafrechtspflege ihren Anfang nahm, ist eine Entwicklung im Gange, die in erster Linie zum Ziel hat, die Gesellschaft zu schützen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Grundsatz "Erziehung vor Strafe" kommt ins Wanken, wenn Jugendliche besonders schwere Taten begangen haben. Zweifelsohne gibt es Situationen, bei denen erzieherische Massnahmen an Grenzen stossen. Medienberichte und entsprechende Statistiken, welche im Übrigen mit Vorsicht zu geniessen sind, haben teilweise die Öffentlichkeit aufgeschreckt. Es kann nicht generell von einer Zunahme der Jugendgewalt gesprochen werden, es gibt jedoch eine Verlagerung in den Deliktsbereichen, beispielsweise eine Zunahme im Bereich Raub und Körperverletzung.

Bei Tötungs- und Sexualdelikten und im Bereich der Eigentumsdelinquenz kann dagegen statistisch kein Anstieg festgestellt werden. Weiter hat das gestiegene Anzeigeverhalten der Betroffenen im Bagatellbereich zu einer Zunahme der polizeilich registrierten Jugendgewalt beigetragen. Bei der Revision des Jugendstrafrechtes muss beiden Anliegen - nämlich der öffentlichen Sicherheit einerseits und den Bedürfnissen der jugendlichen Delinquierenden andererseits - Rechnung getragen werden. Das ist der Konflikt, vor dem wir bei dieser Revision stehen.

Nun kurz zur Vorlage im Überblick.

1. Das Jugendstrafrecht wird vom Erwachsenenstrafrecht abgekoppelt. Die Möglichkeit, ein Jugendschutz- oder [PAGE 124] Jugendwohlfahrtsgesetz zu erlassen, wurde verworfen, da man bestimmten Verhaltensweisen von Jugendlichen mit strafrechtlichen Sanktionen begegnen will. Diese klare Trennung gegenüber vormundschaftlichen, also zivilrechtlichen Massnahmen soll zum Ausdruck bringen, welche Verhaltensweisen gesellschaftlich nicht toleriert werden können.

2. Das System der Strafen wird erweitert. Inhalt und Voraussetzungen der Sanktionen werden genauer geregelt als bisher. Das soll zu mehr Rechtssicherheit und Klarheit führen. Der Monismus wird aufgehoben, d. h., Massnahmen und Strafen sollen nebeneinander angeordnet werden können. Das ermöglicht eine individuelle Behandlung der jugendlichen Straftäter und -täterinnen.

3. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von Strafe und Einstellung eines Verfahrens werden genau geregelt.

4. Das Strafmündigkeitsalter wird von sieben auf zehn Jahre erhöht. Diesbezüglich gab es sowohl in der Expertenkommission als auch in Ihrer Kommission für Rechtsfragen längere Diskussionen. Einerseits will man die Jugendlichen möglichst lange nicht durch ein Strafverfahren stigmatisieren und allfälligem Fehlverhalten mit vormundschaftlichen oder erzieherischen Massnahmen begegnen. Andererseits werden die Jugendlichen immer früher erwachsen. Die zehn Jahre sind ein helvetischer Kompromiss. Es gibt einige europäische Länder, in denen die Strafmündigkeit erst mit zwölf oder 14 Jahren beginnt. Diese Länder kennen zum Teil härtere Sanktionen ab Beginn der Strafmündigkeit, was für das schweizerische Recht nicht zutrifft.

5. Die wohl umstrittenste Neuerung der Vorlage ist die Möglichkeit eines Freiheitsentzuges von bis zu vier Jahren für Delinquierende über 16 Jahre als Sanktion für einen abschliessend geregelten Verbrechenskatalog. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese Strafe nur für schwere Verbrechen, welche im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht sind, sowie für die Tatbestände der Artikel 122, 140 Ziffer 3 oder 184 StGB als Ultima Ratio zur Anwendung kommt. Wichtig ist zudem, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe von Amtes wegen mindestens halbjährlich überprüft werden muss.

6. Neu werden rechtsstaatliche Garantien ins Gesetz aufgenommen. Die kantonalen Jugendstrafverfahrensgesetze sind in diesem Bereich ziemlich lückenhaft. Es ist deshalb nötig, gewisse Minimalgarantien ins Gesetz aufzunehmen. Es soll beispielsweise die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen in der Untersuchungshaft festgelegt werden. Weiter wird ein Recht auf Beizug einer Verteidigung statuiert. Die Rechtsmittelmöglichkeiten werden geregelt. Damit können sämtliche Vorbehalte, die wir gegenüber der Kinderrechtskonvention anbringen mussten, aufgehoben werden.

7. Eine weitere wichtige Neuerung ist das Mediationsverfahren. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich eingehend mit diesem Thema befasst und auch Hearings durchgeführt.

Im Gesetz fehlt eine besondere Berücksichtigung der weiblichen Delinquierenden. Es gibt hier einige Minderheitsanträge. Nicht lange auseinander gesetzt hat sich Ihre Kommission zudem mit den Fragen über Ursachen und Prävention in Bezug auf die Jugendgewalt.

Ihre Kommission beantragt Ihnen ohne Gegenstimme, auf diese Vorlage einzutreten.